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Das elektronische Anwaltspostfach hat erhebliche Sicherheitslücken

Wie es mit dem Anwaltspostfach weitergeht, ist im Moment nicht abzusehen. Eigentlich sind Rechtsanwälte seit dem 1. Januar verpflichtet, mittels BeA Nachrichten zu empfangen. Aber dies ist momentan nicht möglich. Die website ist abgeschaltet.

Die Beschreibung der Sicherheitslücken finden Sie unter: https://www.golem.de/news/bea-noch-mehr-sicherheitsluecken-im-anwaltspostfach-1801-131942.html

Laut dem Kommunikationsbüro der Rechtsanwaltskammer befindet man sich im Kontakt mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf eine Anfrage von golem.de und dem Chaos Computer Club. An der Entwicklung der bisherigen BeA-Software war das BSI demnach nicht beteiligt.

Angesichts der Vielzahl von teils sehr grundlegenden Problemen scheint es fragwürdig, ob die BeA-Software überhaupt zu retten ist. Sie hat die Rechtsanwälte wohl bislang 38 Millionen Euro gekostet.

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Frohe Weihnachten

Ich wünsche Ihnen und Ihren Lieben ein gesegnetes und friedvolles Weihnachtsfest und einen wunderbaren Start in ein glückliches neues Jahr!

Augustinus

Fortbildung für Fachanwälte bei der Rechtsanwaltskammer München

Am 07. Dezember 2017 von 17 – 20 Uhr findet wieder ein Fortbildungsseminar für Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht statt.

Rechtsanwaltskammer München
Tal 33
Termin: Do, 07.12.2017 von 17:00 Uhr – 20:00 Uhr

Referent: Elke Schubert

https://rak-muenchen.de/rechtsanwaelte/seminare.html

Bearbeitungsgebühren zurückfordern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen entschieden, dass die Bearbeitungsgebühren für Privatkredite und Unternehmerdarlehen unzulässig sind, die viele Banken erhoben haben.
Ansprüche auf Erstattung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten aus den Jahren 2005 bis 2013 sind mittlerweile verjährt. Wer danach noch gezahlt hat, kann das Geld zurückfordern.
Wer eine Darlehensgebühr bei Auszahlung des Bauspardarlehens entrichten musste, hat einen Anspruch auf Erstattung (BGH, Urteil vom 8. November 2016, Az. XI ZR 552/15). Ebenfalls unzulässig ist eine „Kontogebühr“, die der Bausparer in der Darlehensphase zahlen muss (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, Az. XI ZR 308/15).
Die Banken waren erfinderisch: Den „laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“ bei Privatkrediten muss die Bank ebenfalls zurückerstatten. Das war eine neue Art Kreditgebühr.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob das auf Ihren Kredit zutrifft, dann rate ich, diesen von einm Fachanwalt prüfen zu lassen. Am 31. Dezember 2017 verjähren Ansprüche für Kredit- und Bausparverträge aus 2014!
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Darlehensvertrag prüfen!

Gebühren, die für Leistungen der Banken berechnet werden, sind oft rechtlich unzulässig. Das gilt beispielsweise für Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen. Hier ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) unerheblich, ob die Kredite für Verbraucher oder Gewerbetreibende sind. Mit den Urteilen vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 hat der Bundesgerichtshof dieses Jahr auch zu Gunsten von Geschäftskunden, Unternehmern, Gewerbetreibenden und Selbständigen, entschieden, dass ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen unwirksam ist. Darlehensnehmer haben damit einen Anspruch auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren.

Haben Sie als Unternehmer oder Selbständiger, wie z.B. als Handwerker, Apotheker, Arzt, Steuerberater, ein Darlehen für nicht private Zwecke aufgenommen, oder als gewerblich tätige Privatperson beispielsweise eine Solaranlage fremd finanziert, kommt eine Rückforderung von Bearbeitungsgebühren in Frage. Es handelt sich dabei oft um beträchtliche Summen, die Sie mit Hilfe der aktuellen Rechtsprechung zurückfordern können – zudem steht Ihnen eine Verzinsung der geleisteten Zahlungen zu.

Achtung: Verjährung!

Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre. Damit können Bearbeitungsgebühren, die ab dem Jahr 2014 gezahlt wurden, zurückgefordert werden. Die im Jahr 2014 (01.01.bis 31.12.2014) gezahlten Gebühren können nur noch bis zum 31.12.2017 geltend gemacht werden, danach tritt die Verjährung ein!
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Auf was Sie bei Altersvorsorgeverträgen achten sollten

Am 1. Januar 2017 ist die Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung in Kraft getreten. Was verbirgt sich hinter dem sperrigen Begriff?

Jeder Anbieter von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen muss seit dem 1. Januar 2017 Neukunden vor Vertragsabschluss ein individuelles Produktinformationsblatt aushändigen, das über die Höhe der Kosten sowie die mit dem Produkt verbundenen Chancen und Risiken informiert. Zur Höhe der Kosten ist auf dem Produktinformationsblatt u. a. die einheitliche Kostenkennziffer „Effektivkosten“ anzugeben. Um die Chancen und Risiken eines Altersvorsorgeprodukts einschätzen zu können, ist zudem die Angabe einer Chancen-Risiko-Klasse 1 bis 5 verbindlich. Das Nähere regelt die Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2975).

Das gilt für alle staatlich geförderten Versicherungsprodukte. Um einen Vergleich zwischen den verschiedenen Produkten zu ermöglichen, gibt die Produktinformationsstelle Altersvorsorge (PIA) den Anbietern eine einheitliche Methodik zur Berechnung der Effektivkosten vor. So werden die Kosten von verscheidenen Produkten vergleichbar, wenn sie sich in der selben Risikoklasse befinden.

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Ärger bei ALNO

Seit Juli 2017 ist der Küchenhersteller in Insolvenz in Eigenverwaltung. Das bedeutet, dass nicht ein unabhängiger, vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter die Geschäfte weiterführt, sondern das bisherige Management im Amt bleibt. Jetzt allerdings droht Bauknecht mit der Beendigung der Belieferung mit Elektrogeräten und unterstützt die Gläubiger mit ihrem Antrag beim Amtsgericht Hechingen, ein Regelinsolvenzverfahren einzuleiten und die Eigenverwaltung zu beenden.
Hintergrund des Antrags von Ipek Demirkas, der ehemaligen Finanzchefin, ist die Befürchtung, das die Sanierung auf dem Rücken der Gläubiger ausgetragen werde. Diese Befürchtung ist, wie die Insolvenzverfahren von Pfleiderer, IVG und Suhrkamp gezeigt haben, nicht unberechtigt.
Auch diesmal sind wieder Aktionäre und Anleihegläubiger betroffen, deren Kapitaleinsatz verloren ist. Die ALNO AG Anleihe: 8,500% bis 14.05.2018 (WKN: A1R1BR ISIN: DE000A1R1BR4) ist mit Insolvenzantragstellung in den Keller gestürzt.

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Dieselaffaire – Ansprüche auf Schadensersatz auch für Aktionäre

Durch die jüngsten Veröffentlichungen sind nicht nur die Autoeigentümer von VW-Fahrzeugen, Audi, Porsche, Daimler Benz einer Wertminderung ihrer Fahrzeuge ausgesetzt, sondern auch Aktionäre geschädigt. Es kriselt in der Autorepublik Deutschland und die Aktienwerte der Automobilhersteller gehen bergab.
Vor dem Hintergrund der Diesel-Affäre ist Kanzlerin Angela Merkel mit den Herstellern erneut hart ins Gericht gegangen. Die Autoindustrie habe „schwere Fehler gemacht“ und auch Vertrauen verspielt, kritisierte die CDU-Vorsitzende am Montag bei einer Veranstaltung von Phoenix und Deutschlandfunk in Berlin.
Aufgrund der offensichtlichen Manipulationen und der unterlassenen Information der Öffentlichkeit können geschädigte Aktionäre Schadensersatzansprüche geltend machen. Hierbei ist es unerheblich, ob sich die Kurse langfristig wieder erholen, der Schaden liegt in dem Kursverlust durch die Öffentlichmachung der Manipulationen.

Noch ein Tipp für die Eigentümer der Fahrzeuge:
Nach VW, Daimler, BMW und weiteren Autobauern hat jetzt auch Opel eine Abwrackprämie für ältere Diesel im Programm. Die deutsche Tochter des französischen PSA-Konzerns bietet den Besitzern von Wagen der Abgasnorm Euro 4 und niedriger verschiedene Beträge an, wenn sie einen Opel-Neuwagen kaufen. Laut einem Bericht der „Wirtschaftswoche“ hat das Verkehrsministerium in Berlin veranlasst, dass das Kraftfahrtbundesamt die Abgaswerte des Ford Mondeo 2.0 TCDi genauer unter die Lupe nimmt. Dies habe das Ministerium bestätigt. Es gebe Hinweise auf illegale Abschalteinrichtungen.

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Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz: Das sind die wichtigsten Inhalte

In Kraft getreten: 23. Juni 2017

Der Gesetzgeber sagt Briefkastenfirmen den Kampf an: Als Antwort auf die Anfang April 2016 aufgetauchten „Panama Papers“ hatte das BMF den Entwurf eines „Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz: Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, StUmgBG) vorgelegt. Am 23. Juni 2017 ist es in Kraft getreten.

Mit ihm sollen insbesondere Transparenzmaßnahmen umgesetzt werde, darunter breitere Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige sowie erhöhte Anzeigepflichten für Banken.

Dazu sieht das Gesetzespaket eine ganze Reihe an Detailänderungen in der Abgabenordnung vor. Im Folgenden sind die zentralen Maßnahmen des StUmgBG zusammengefasst:

In § 30a AO soll das steuerliche Bankengeheimnis aufgehoben werden.

In § 93 Abs. 1a AO plant der Gesetzgeber eine gesetzliche Klarstellung zur Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen der Finanzbehörde. Die Klarstellung soll auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des BFH erfolgen.

Eine Erweiterung ist für das automatisierte Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke in § 93 Abs. 7 AO angedacht. Dabei soll insbesondere einfach ermittelt werden können, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger ein Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO ist. Gleichzeitig soll die Vorhaltefrist in § 24 Abs. 1 Satz 3 KWG für Daten zur Auflösung eines Kontos für Kreditinstitute auf einen Zeitraum von 10 Jahren verlängert werden.

Die bereits jetzt in § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO bestehende Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften soll für mittelbare und unmittelbare Beteiligungen vereinheitlicht werden. Darüber hinaus soll die Frist für die Erstattung der Mitteilung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung verlängert werden. Das soll insbesondere die Finanzverwaltung von bürokratischem Aufwand entlasten.

Geschäftsbeziehungen von Steuerpflichtigen nach § 138 Abs. 3 AO zu von ihnen mittelbar oder unmittelbar beherrschten Drittstaat-Gesellschaften (Personengesellschaften, Körperschaften, Vermögensmassen oder Personenvereinigungen in Drittstaaten) sollen in Zukunft anzeigepflichtig sein – dabei spielt es keine Rolle, ob der Steuerpflichtige an dem Unternehmen formal beteiligt ist oder nicht. Wird die Mitteilungspflicht verletzt, sollen der Anlauf der Festsetzungsfrist und somit auch der Eintritt der Verjährung gehemmt werden. Die Pflichtverletzung wird mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet.

Für Finanzinstitute soll eine neue Mitteilungspflicht in § 138b AO eingeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind dann von ihnen hergestellte oder von ihnen vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften an die Finanzbehörden zu melden. Verstößt ein Finanzinstitut gegen diese Regelung, haftet es für die dadurch verursachten Steuerausfälle – zusätzlich wird die Verletzung mit einer Buße in Höhe von bis zu 50.000 EUR geahndet.

Für Steuerpflichtige, die nach § 1 Abs. 2 AStG einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, geschäftliche oder finanzielle Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben, soll in § 147a Abs. 2 AO eine neue Aufbewahrungsverpflichtung geschaffen werden. Das hat zur Folge, dass bei betroffenen Steuerpflichtigen in Zukunft eine Außenprüfung durchgeführt werden kann – auch ohne besondere Begründung.

Im Rahmen der Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO sollen Kreditinstitute künftig zusätzlich auch das steuerliche Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers und jedes anderen Verfügungsberechtigten aufzeichnen. Diese Informationen sind ausschließlich den Finanzbehörden im Kontenabrufverfahren mitzuteilen (§ 93b Absatz 1a AO).

Der Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehungen in §§ 370 und 376 AO sollen um die Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu einer oder mehreren von einem Steuerpflichtigen beherrschten Drittstaat-Gesellschaft erweitert werden. Somit gilt auch für dieses Vergehen die 10-jährige Strafverfolgungs-Verjährungsfrist.

Daneben sieht der Entwurf des StUmgBG auch vor, dass § 228 Satz 2 AO überarbeitet wird: Die Zahlungsverjährungsfrist in Fällen der Steuerhinterziehung soll von fünf auf 10 Jahre erweitert werden.

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Gebühren oftmals unrechtmäßig

Nicht nur Banken verlangen zu Unrecht Gebühren für Leistungen, wie zum Beispiel Bearbeitungsgebühen für den Darlehensvertrag. Dies greift mittlerweile um sich: Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat jetzt vor dem Oberlandesgericht Bremen gewonnen gegen einen Onlineanbieter von Veranstaltungstickets. Konkret handelte es sich dabei um Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach dieser für einen „Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr 29,90 Euro“ und für die Option des Kunden zum Selbstausdrucken der Tickets („ticketdirekt“) 2,50 Euro verlangte.

Auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin hatte zuvor bereits das LG Bremen besagte Klauseln für unzulässig erklärt (LG Bremen, Urt. v. 31.08.2016 – 1 O 969/15). Nach der Berufung des Onlineanbieters hatte das OLG Bremen über die Wirksamkeit von eben solchen Preisnebenabreden zu entscheiden (OLG Bremen, Beschl. v. 15.06.2017 – 5 U 16/16). Das OLG Bremen hat die Entscheidung des Landgerichts nun bestätigt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts stellt die Klausel zu der Option „Premiumversand“ einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Die Option des Premiumversands enthalte neben den tatsächlich anfallenden Aufwendungen für den Ticketversand Bearbeitungsgebühren in nicht näher bezifferter Höhe. Da der Ticketanbieter die Vermittlungstätigkeit darüber hinaus und nach eigener Darstellung im Interesse des Veranstalters erbringe, wälze er somit Aufwendungen auf den Endkunden ab, die er im Rahmen seiner vertraglichen Leistungspflichten ohnehin schulde bzw. im eigenen Interesse erbringe.
Was die Pauschale für die Möglichkeit des Selbstausdruckens angeht, so spreche gegen diese zudem, dass dem Ticketanbieter im Rahmen des sog. „ticketdirekt“-Verfahrens überhaupt keine weitergehenden Aufwendungen entstünden, da dem Kunden bei Wahl dieser Option lediglich ein Link übermittelt werde, mit dem dieser auf ohnehin im Computersystem der Beklagten vorhandene elektronische Daten zugreifen könne. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen hat das Oberlandesgericht die Revision zum BGH zugelassen.

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