Eine Karlsruher Anwaltskanzlei schreibt seit April 2017 Anleger der DSK Leasing GmbH & Co. KG an, sie haben ihre erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Die DSK Leasing Gmbh & Co. KG, ein geschlossener Fonds, hatte ursprünglich in großem Umfang Anlegergelder eingeworben, die ihr Geld allerdings zum größten Teil verloren haben. Anfangs wurden Ausschüttungen geleistet, die eine Gesellschaft zurückfordern kann, wenn sie nicht aus realen Gewinnen geflossen sind, § 172 Abs. 4 HGB. Die DSK Leasing GmbH & Co. KG ist bereits liquidiert und aus dem Handelsregister gelöscht.

Als Entgegenkommen bietet die Kanzlei im Namen ihrer Mandantschaft, der DSK Leasing Verwaltung GmbH, ebenfalls in Liquidation, einen Verzicht auf die hälftige Forderung an. Allerdings stimmt die Forderung nicht mit den geleisteten Ausschüttungen überein, sondern ist höher.

Der geltend gemachte Anspruch sollte daher hinterfragt werden, da die Anspruchstellerin die Beweislast für den Grund und die Höhe der Forderung trägt.

Zahlen Sie deshalb nicht leichtfertig die behauptete Forderung.

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