Anleger fehlgeschlagener Kapitalanlagen, wie Schiffsfonds oder Immobilienfonds, erleben es momentan in großem Umfang: Die Fondsgesellschaft meldet Insolvenz an, das investierte Geld ist verloren und dann fordert der Insolvenzverwalter auch noch die erhaltenen Ausschüttungen zurück. In einigen Fällen zu Recht, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Februar 2018 feststellte (Az.: II ZR 272/16). Der BGH stellte klar, dass es bei einer Forderung gegen den Kommanditisten ausreicht, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können.

So weit, so bitter. Was Anlegern oft nicht klar ist: Sie haften mit ihrer Einlage. Erhalten sie Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, wird dadurch ihre Hafteinlage gemindert. Das dicke Ende kommt dann oft im Fall einer Insolvenz. § 172 Abs. 4 S. 1 HGB bestimmt, dass im Falle der Rückzahlung der Einlage diese den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber als nicht geleistet gilt. Schädlich ist nicht jede Rückgewähr, sondern nur eine solche, die dazu führt, dass der Kapitalanteil des Kommanditisten unter die Haftsumme absinkt. Dies beurteilt sich nach der Bilanz.

Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter sind allerdings nicht immer gerechtfertigt. So können Ausschüttungen auch dann von Gewinnen gedeckt gewesen sein, wenn die Fondsgesellschaft später Insolvenz angemeldet hat. Zudem muss der Insolvenzverwalter die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse hinreichend darlegen. Denn oft genug ist die Insolvenzmasse auch ausreichend, um die Forderungen der Gläubiger befriedigen zu können. Es kommt also auch immer darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage der Insolvenzverwalter die Ausschüttungen zurückfordert. Eine Überprüfung, ob die Forderungen des Insolvenzverwalters gerechtfertigt sind, kann sich durchaus lohnen.

logo