Monat: Juli 2018

Staatsanwaltschaft ermittelt bei der Insolvenz von P&R Container

Die Ausmaße der P&R Pleite scheinen immer weitere Kreise zu ziehen. So ermittelt nun die Staatsanwaltschaft beim Grünwalder Containerspezialisten.

Der Verdacht, dass Container verkauft wurden, die tatsächlich gar nicht vorhanden waren, erhärtet sich.

Der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé stellt fest:

“Die Auswertung der nicht miteinander vernetzten Systeme in Deutschland und der Schweiz hat die ersten Vermutungen bestätigt, dass die Zahl der vorhandenen und vermieteten Container zum heutigen Stand deutlich unter derjenigen liegt, die in Summe von den vier deutschen Gesellschaften an die Anleger verkauft worden sind. Die Fehlentwicklungen begannen vor mehr als zehn Jahren und müssen weiter aufgeklärt werden.”

Insgesamt sollten rund 1,6 Mio. Container im Bestand sein – zumindest wurden so viele an die gut 54.000 Anleger verkauft. Festgestellt werden konnte aber bis dato “nur” ein Bestand von rund 600.000 Containern. Dies ruft nun auch die Staatsanwaltschaft auf den Plan.

Außerdem bestand bereits 2014 eine Unterdeckung von Mieteinnahmen (228 Mio. €) zu Mietauszahlungen (418 Mio. €) von 190 Mio. €.  Die Anlageberater waren bei der Empfehlung zu einer Plausibilitätsprüfung des Investments verpflichtet. Nach BGH, Urteil vom 15. 11. 2012 – III ZR 55/12, DB 2012 S. 2862 ist ein Anlageberater verpflichtet, ein Kapitalanlageprodukt, das er empfehlen möchte, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen. Je nach Ausgang der Prüfung ist der Anleger auch auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen.

Sollten Ihnen als Anleger Container verkauft worden sein, dann sollten Sie die Anlageempfehlung rechtlich überprüfen lassen.

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Was macht MiFid II mit der Anlageberatung?

Durch die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente „MiFid II“ ändert sich der Ablauf einer Anlageberatung wesentlich. Sofern eine Anlageberatung erbracht wird, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden vorab darüber informieren, “ob sich die Anlageberatung auf eine umfangreiche oder eine eher beschränkte Analyse verschiedener Arten von Finanzintrumenten stützt, insbesondere ob die Palette an Finanzinstrumenten auf Finanzinstrumente beschränkt ist, die von Anbietern oder Emittenten stammen, die in einer engen Beziehung zum Wertpapierdienstleistungsunternehmen stehen.”

Geeignetheitserklärung ersetzt Beratungsprotokoll

Durch diese Informationen soll der Anleger erkennen können, ob und in welchem Umfang die Unabhängigkeit der Anlageberatung gewährleistet ist. Das Beratungsprotokoll bei der Anlageberatung wird zukünftig durch die Geeignetheitserklärung ersetzt.

Künftig muss nicht mehr der Gesprächsinhalt dokumentiert werden, sondern nur die Empfehlung schriftlich begründet werden. Die Geeignetheitserklärung ist dem Anleger zur Verfügung zu stellen, wobei eine Unterschrift des Anlegers nicht mehr erforderlich ist.

Über Kosten aufklären

Sowohl bei der Anlageberatung als auch bei der Anlagevermittlung ist der Anleger vor dem Abschuss des Geschäftes so über die Kosten zu informieren, dass er sowohl die Gesamtkosten als auch die Wirkung der Kosten auf die Rendite der Anlage verstehen kann. Die Informationen über die Kosten müssen sich auf den konkreten Anlagebetrag beziehen.

Es ist zu vermuten, dass Initiatoren den Wertpapierdienstleistungsunternehmen Berechnungshilfen zur Ermittlung der Kosten zur Verfügung stellen werden. Sofern dies nicht erfolgt, müssen die Vertriebe die Kostenpositionen an Hand der wesentlichen Anlegerinformationen beziehungsweise des Vermögensanlagen-Informationsblattes sowie des Verkaufsprospekts selbst ermitteln.

Fortlaufende Kostentransparenz

Die Regelungen von Mifid II schreiben neben der anfänglichen Kostentransparenz auch eine fortlaufende Kostentransparenz vor, die durch jährliche Aufstellungen der Kosten im Zusammenhang mit den erworbenen Finanzinstrumenten erreicht werden soll. Derzeit ist noch unklar, ob auch bei Anteilen an geschlossenen Investmentvermögen und Vermögensanlagen eine laufende Kostenaufstellung durch das vertreibenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen notwendig ist.

Bitte beachten Sie das als Anleger! Ansonsten kann die getätigte Anlage rückabgewickelt werden.

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