Am 1. Januar 2017 ist die Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung in Kraft getreten. Was verbirgt sich hinter dem sperrigen Begriff?

Jeder Anbieter von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen muss seit dem 1. Januar 2017 Neukunden vor Vertragsabschluss ein individuelles Produktinformationsblatt aushändigen, das über die Höhe der Kosten sowie die mit dem Produkt verbundenen Chancen und Risiken informiert. Zur Höhe der Kosten ist auf dem Produktinformationsblatt u. a. die einheitliche Kostenkennziffer „Effektivkosten“ anzugeben. Um die Chancen und Risiken eines Altersvorsorgeprodukts einschätzen zu können, ist zudem die Angabe einer Chancen-Risiko-Klasse 1 bis 5 verbindlich. Das Nähere regelt die Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2975).

Das gilt für alle staatlich geförderten Versicherungsprodukte. Um einen Vergleich zwischen den verschiedenen Produkten zu ermöglichen, gibt die Produktinformationsstelle Altersvorsorge (PIA) den Anbietern eine einheitliche Methodik zur Berechnung der Effektivkosten vor. So werden die Kosten von verscheidenen Produkten vergleichbar, wenn sie sich in der selben Risikoklasse befinden.

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