Nicht nur Banken verlangen zu Unrecht Gebühren für Leistungen, wie zum Beispiel Bearbeitungsgebühen für den Darlehensvertrag. Dies greift mittlerweile um sich: Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat jetzt vor dem Oberlandesgericht Bremen gewonnen gegen einen Onlineanbieter von Veranstaltungstickets. Konkret handelte es sich dabei um Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach dieser für einen „Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr 29,90 Euro“ und für die Option des Kunden zum Selbstausdrucken der Tickets („ticketdirekt“) 2,50 Euro verlangte.

Auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin hatte zuvor bereits das LG Bremen besagte Klauseln für unzulässig erklärt (LG Bremen, Urt. v. 31.08.2016 – 1 O 969/15). Nach der Berufung des Onlineanbieters hatte das OLG Bremen über die Wirksamkeit von eben solchen Preisnebenabreden zu entscheiden (OLG Bremen, Beschl. v. 15.06.2017 – 5 U 16/16). Das OLG Bremen hat die Entscheidung des Landgerichts nun bestätigt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts stellt die Klausel zu der Option „Premiumversand“ einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Die Option des Premiumversands enthalte neben den tatsächlich anfallenden Aufwendungen für den Ticketversand Bearbeitungsgebühren in nicht näher bezifferter Höhe. Da der Ticketanbieter die Vermittlungstätigkeit darüber hinaus und nach eigener Darstellung im Interesse des Veranstalters erbringe, wälze er somit Aufwendungen auf den Endkunden ab, die er im Rahmen seiner vertraglichen Leistungspflichten ohnehin schulde bzw. im eigenen Interesse erbringe.
Was die Pauschale für die Möglichkeit des Selbstausdruckens angeht, so spreche gegen diese zudem, dass dem Ticketanbieter im Rahmen des sog. „ticketdirekt“-Verfahrens überhaupt keine weitergehenden Aufwendungen entstünden, da dem Kunden bei Wahl dieser Option lediglich ein Link übermittelt werde, mit dem dieser auf ohnehin im Computersystem der Beklagten vorhandene elektronische Daten zugreifen könne. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen hat das Oberlandesgericht die Revision zum BGH zugelassen.

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