Monat: Juli 2017

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz: Das sind die wichtigsten Inhalte

In Kraft getreten: 23. Juni 2017

Der Gesetzgeber sagt Briefkastenfirmen den Kampf an: Als Antwort auf die Anfang April 2016 aufgetauchten „Panama Papers“ hatte das BMF den Entwurf eines „Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz: Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, StUmgBG) vorgelegt. Am 23. Juni 2017 ist es in Kraft getreten.

Mit ihm sollen insbesondere Transparenzmaßnahmen umgesetzt werde, darunter breitere Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige sowie erhöhte Anzeigepflichten für Banken.

Dazu sieht das Gesetzespaket eine ganze Reihe an Detailänderungen in der Abgabenordnung vor. Im Folgenden sind die zentralen Maßnahmen des StUmgBG zusammengefasst:

In § 30a AO soll das steuerliche Bankengeheimnis aufgehoben werden.

In § 93 Abs. 1a AO plant der Gesetzgeber eine gesetzliche Klarstellung zur Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen der Finanzbehörde. Die Klarstellung soll auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des BFH erfolgen.

Eine Erweiterung ist für das automatisierte Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke in § 93 Abs. 7 AO angedacht. Dabei soll insbesondere einfach ermittelt werden können, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger ein Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO ist. Gleichzeitig soll die Vorhaltefrist in § 24 Abs. 1 Satz 3 KWG für Daten zur Auflösung eines Kontos für Kreditinstitute auf einen Zeitraum von 10 Jahren verlängert werden.

Die bereits jetzt in § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO bestehende Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften soll für mittelbare und unmittelbare Beteiligungen vereinheitlicht werden. Darüber hinaus soll die Frist für die Erstattung der Mitteilung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung verlängert werden. Das soll insbesondere die Finanzverwaltung von bürokratischem Aufwand entlasten.

Geschäftsbeziehungen von Steuerpflichtigen nach § 138 Abs. 3 AO zu von ihnen mittelbar oder unmittelbar beherrschten Drittstaat-Gesellschaften (Personengesellschaften, Körperschaften, Vermögensmassen oder Personenvereinigungen in Drittstaaten) sollen in Zukunft anzeigepflichtig sein – dabei spielt es keine Rolle, ob der Steuerpflichtige an dem Unternehmen formal beteiligt ist oder nicht. Wird die Mitteilungspflicht verletzt, sollen der Anlauf der Festsetzungsfrist und somit auch der Eintritt der Verjährung gehemmt werden. Die Pflichtverletzung wird mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet.

Für Finanzinstitute soll eine neue Mitteilungspflicht in § 138b AO eingeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind dann von ihnen hergestellte oder von ihnen vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften an die Finanzbehörden zu melden. Verstößt ein Finanzinstitut gegen diese Regelung, haftet es für die dadurch verursachten Steuerausfälle – zusätzlich wird die Verletzung mit einer Buße in Höhe von bis zu 50.000 EUR geahndet.

Für Steuerpflichtige, die nach § 1 Abs. 2 AStG einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, geschäftliche oder finanzielle Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben, soll in § 147a Abs. 2 AO eine neue Aufbewahrungsverpflichtung geschaffen werden. Das hat zur Folge, dass bei betroffenen Steuerpflichtigen in Zukunft eine Außenprüfung durchgeführt werden kann – auch ohne besondere Begründung.

Im Rahmen der Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO sollen Kreditinstitute künftig zusätzlich auch das steuerliche Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers und jedes anderen Verfügungsberechtigten aufzeichnen. Diese Informationen sind ausschließlich den Finanzbehörden im Kontenabrufverfahren mitzuteilen (§ 93b Absatz 1a AO).

Der Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehungen in §§ 370 und 376 AO sollen um die Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu einer oder mehreren von einem Steuerpflichtigen beherrschten Drittstaat-Gesellschaft erweitert werden. Somit gilt auch für dieses Vergehen die 10-jährige Strafverfolgungs-Verjährungsfrist.

Daneben sieht der Entwurf des StUmgBG auch vor, dass § 228 Satz 2 AO überarbeitet wird: Die Zahlungsverjährungsfrist in Fällen der Steuerhinterziehung soll von fünf auf 10 Jahre erweitert werden.

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Gebühren oftmals unrechtmäßig

Nicht nur Banken verlangen zu Unrecht Gebühren für Leistungen, wie zum Beispiel Bearbeitungsgebühen für den Darlehensvertrag. Dies greift mittlerweile um sich: Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat jetzt vor dem Oberlandesgericht Bremen gewonnen gegen einen Onlineanbieter von Veranstaltungstickets. Konkret handelte es sich dabei um Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach dieser für einen „Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr 29,90 Euro“ und für die Option des Kunden zum Selbstausdrucken der Tickets („ticketdirekt“) 2,50 Euro verlangte.

Auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin hatte zuvor bereits das LG Bremen besagte Klauseln für unzulässig erklärt (LG Bremen, Urt. v. 31.08.2016 – 1 O 969/15). Nach der Berufung des Onlineanbieters hatte das OLG Bremen über die Wirksamkeit von eben solchen Preisnebenabreden zu entscheiden (OLG Bremen, Beschl. v. 15.06.2017 – 5 U 16/16). Das OLG Bremen hat die Entscheidung des Landgerichts nun bestätigt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts stellt die Klausel zu der Option „Premiumversand“ einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Die Option des Premiumversands enthalte neben den tatsächlich anfallenden Aufwendungen für den Ticketversand Bearbeitungsgebühren in nicht näher bezifferter Höhe. Da der Ticketanbieter die Vermittlungstätigkeit darüber hinaus und nach eigener Darstellung im Interesse des Veranstalters erbringe, wälze er somit Aufwendungen auf den Endkunden ab, die er im Rahmen seiner vertraglichen Leistungspflichten ohnehin schulde bzw. im eigenen Interesse erbringe.
Was die Pauschale für die Möglichkeit des Selbstausdruckens angeht, so spreche gegen diese zudem, dass dem Ticketanbieter im Rahmen des sog. „ticketdirekt“-Verfahrens überhaupt keine weitergehenden Aufwendungen entstünden, da dem Kunden bei Wahl dieser Option lediglich ein Link übermittelt werde, mit dem dieser auf ohnehin im Computersystem der Beklagten vorhandene elektronische Daten zugreifen könne. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen hat das Oberlandesgericht die Revision zum BGH zugelassen.

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