Momentan haben viele Bausparer Kündigungen ihrer Verträge erhalten. Alleine die Schwäbisch Hall hat 50.000 Verträge beendet. Die Rechtsfrage, die sich dadurch stellt ist: Kann eine Bausparkasse den Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit 10 Jahren zuteilungsreif ist, bei dem der Bausparer keine weiteren Sparleistungen erbringt und auch das Darlehen nicht abruft, gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen und so der Verpflichtung zur Zahlung der im Bausparvertrag vereinbarten Zinsen entgehen?

Die Oberlandesgerichte sind sich in der Beantwortung der Frage uneins, weshalb der Bundesgerichtshof sich nunmehr mit der Frage beschäftigen muss.

Für den Bausparer ist die Beantwortung der Rechtmäßigkeit deshalb offen. Sollten Sie von einer Kündigung betroffen sein, dann wäre es falsch, diese einfach hinzunehmen. Schließlich entgeht hier eine Verzinsung von meist 4 %, was in der Niedrigzinsphase einen enormen Verlust bedeutet. Anwaltliche Hilfe ist hier notwendig, denn die Zinsen sind vertraglich zugesagt.

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