Nach dem Urteil des Europäischen Gerichts­hofs (vom 26. März 2020, Aktenzeichen: C-66/19) und dem Urteil des Bundes­gerichts­hofs (vom 27.10.2020, Aktenzeichen: XI ZR 498/19) zu den Verbraucher­informationen zu Kredit­verträgen steht fest: Der Darlehensnehmer kann den Auto­kredit ohne exakt den gesetzlichen Mustern entsprechenden Vertrags­informationen auch Jahre nach ihrem Abschluss noch widerrufen. Lohnend ist der Widerruf oft, wenn Auto­kauf und Kredit- oder Leasing­vertrag aus einer Hand kamen und so wie oft der Auto­händler den Vertrag zur Finanzierung des Wagens vermittelt hat.

Wenn solche mit einem Auto­kauf verbundenen Kredit- oder Leasing­verträge widerrufen werden, erhält man sowohl die Anzahlung als auch die Kredit- oder Leasingraten zurück. Nur die – meist nicht sonderlich hohen – Kreditzinsen darf die Bank behalten. Der Kunde muss im Gegenzug das Auto zurückgeben und den objektiven Wert­verlust des Wagens ausgleichen. Der Gewinn des Händ­lers ist aber nicht zu berück­sichtigen Die durch Zeit­ablauf, Skandale oder die Entwick­lung neuer Modelle bedingte Wert­minderung ist nicht auszugleichen. Auch die bei Kauf zu zahlende Mehr­wert­steuer dürfe Verbraucher nicht belasten. Bei Autos mit illegaler Motorsteuerung sind zugunsten des Käufers zusätzliche Abzüge beim Wert des neuen Wagens nötig.