Seite 6 von 8

Kredite zu bekommen ist schwieriger geworden

Am 30. April 2018 wurde die Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung (ImmoKWPLV) vom 24. April 2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 529) verkündet. Sie trat damit am 1. Mai 2018 in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellen mit dieser Verordnung Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen auf.

Die Verordnung betrifft die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurden insbesondere die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung in §§ 505a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und § 18a des Kreditwesengesetzes (KWG) mit Wirkung zum 21. März 2016 neu geregelt, wobei die Voraussetzungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung in beiden Rechtsgebieten inhaltsgleich sind. Der Darlehensgeber darf danach einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird (§ 505a Absatz 1 Satz 2 BGB, 2. Halbsatz BGB und § 18a Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz KWG). Bei der Beurteilung maßgeblich ist nicht der Wert der Immobilie, sondern ob der Darlehensnehmer die laufenden Zahlungen aus seinem Einkommen bestreiten kann. Damit ist es schwieriger geworden, einen Immobilienkredit zu bekommen.

Mit der Verordnung sollen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in der Praxis aufgetretene Fragen zur Auslegung der Vorschriften zur Kreditwürdigkeitsprüfung geklärt werden. Sie erhebt allerdings nicht den Anspruch einer umfassenden Regelung der Kreditwürdigkeitsprüfung und ist damit nicht als „Handbuch der Kreditwürdigkeitsprüfung“ zu verstehen.

logo

Stirbt ein Angehöriger – Was passiert mit den Versicherungen?

Private Haftpfllichtversicherung

Die Versicherung endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers automatisch.

Hausratversicherung

Nach dem Tod des Versicherungsnehmers ist der Hausrat noch 2 Monate lang weiterversichert. Tritt der Erbe in das Versicherungsverhältnis ein, dadurch dass er das Haus oder die Wohnung selbst weiternutzt, dann hat er ein Sonderkündigungsrecht, wenn er schon eine Hausratversicherung besitzt. Ansonsten gilt die ordentliche Kündigungsfrist. Der Tod muss der Versicherung mitgeteilt werden.

Wohngebäudeversicherung

Die Wohngebäudeversicherung geht auf die Erben über. Es bestehen die vertraglichen Kündigungsvereinbarungen.

Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung bleibt für das Jahr bestehen, in dem die Prämie bezahlt ist. Wird weitergezahlt vom Erben, dann tritt er in den Vertrag ein, ansonsten endet die Versicherung nach dem Ende des Beitragszeitraums automatisch.

logo

Staatsanwaltschaft ermittelt bei der Insolvenz von P&R Container

Die Ausmaße der P&R Pleite scheinen immer weitere Kreise zu ziehen. So ermittelt nun die Staatsanwaltschaft beim Grünwalder Containerspezialisten.

Der Verdacht, dass Container verkauft wurden, die tatsächlich gar nicht vorhanden waren, erhärtet sich.

Der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé stellt fest:

“Die Auswertung der nicht miteinander vernetzten Systeme in Deutschland und der Schweiz hat die ersten Vermutungen bestätigt, dass die Zahl der vorhandenen und vermieteten Container zum heutigen Stand deutlich unter derjenigen liegt, die in Summe von den vier deutschen Gesellschaften an die Anleger verkauft worden sind. Die Fehlentwicklungen begannen vor mehr als zehn Jahren und müssen weiter aufgeklärt werden.”

Insgesamt sollten rund 1,6 Mio. Container im Bestand sein – zumindest wurden so viele an die gut 54.000 Anleger verkauft. Festgestellt werden konnte aber bis dato “nur” ein Bestand von rund 600.000 Containern. Dies ruft nun auch die Staatsanwaltschaft auf den Plan.

Außerdem bestand bereits 2014 eine Unterdeckung von Mieteinnahmen (228 Mio. €) zu Mietauszahlungen (418 Mio. €) von 190 Mio. €.  Die Anlageberater waren bei der Empfehlung zu einer Plausibilitätsprüfung des Investments verpflichtet. Nach BGH, Urteil vom 15. 11. 2012 – III ZR 55/12, DB 2012 S. 2862 ist ein Anlageberater verpflichtet, ein Kapitalanlageprodukt, das er empfehlen möchte, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen. Je nach Ausgang der Prüfung ist der Anleger auch auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen.

Sollten Ihnen als Anleger Container verkauft worden sein, dann sollten Sie die Anlageempfehlung rechtlich überprüfen lassen.

logo

Was macht MiFid II mit der Anlageberatung?

Durch die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente „MiFid II“ ändert sich der Ablauf einer Anlageberatung wesentlich. Sofern eine Anlageberatung erbracht wird, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden vorab darüber informieren, “ob sich die Anlageberatung auf eine umfangreiche oder eine eher beschränkte Analyse verschiedener Arten von Finanzintrumenten stützt, insbesondere ob die Palette an Finanzinstrumenten auf Finanzinstrumente beschränkt ist, die von Anbietern oder Emittenten stammen, die in einer engen Beziehung zum Wertpapierdienstleistungsunternehmen stehen.”

Geeignetheitserklärung ersetzt Beratungsprotokoll

Durch diese Informationen soll der Anleger erkennen können, ob und in welchem Umfang die Unabhängigkeit der Anlageberatung gewährleistet ist. Das Beratungsprotokoll bei der Anlageberatung wird zukünftig durch die Geeignetheitserklärung ersetzt.

Künftig muss nicht mehr der Gesprächsinhalt dokumentiert werden, sondern nur die Empfehlung schriftlich begründet werden. Die Geeignetheitserklärung ist dem Anleger zur Verfügung zu stellen, wobei eine Unterschrift des Anlegers nicht mehr erforderlich ist.

Über Kosten aufklären

Sowohl bei der Anlageberatung als auch bei der Anlagevermittlung ist der Anleger vor dem Abschuss des Geschäftes so über die Kosten zu informieren, dass er sowohl die Gesamtkosten als auch die Wirkung der Kosten auf die Rendite der Anlage verstehen kann. Die Informationen über die Kosten müssen sich auf den konkreten Anlagebetrag beziehen.

Es ist zu vermuten, dass Initiatoren den Wertpapierdienstleistungsunternehmen Berechnungshilfen zur Ermittlung der Kosten zur Verfügung stellen werden. Sofern dies nicht erfolgt, müssen die Vertriebe die Kostenpositionen an Hand der wesentlichen Anlegerinformationen beziehungsweise des Vermögensanlagen-Informationsblattes sowie des Verkaufsprospekts selbst ermitteln.

Fortlaufende Kostentransparenz

Die Regelungen von Mifid II schreiben neben der anfänglichen Kostentransparenz auch eine fortlaufende Kostentransparenz vor, die durch jährliche Aufstellungen der Kosten im Zusammenhang mit den erworbenen Finanzinstrumenten erreicht werden soll. Derzeit ist noch unklar, ob auch bei Anteilen an geschlossenen Investmentvermögen und Vermögensanlagen eine laufende Kostenaufstellung durch das vertreibenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen notwendig ist.

Bitte beachten Sie das als Anleger! Ansonsten kann die getätigte Anlage rückabgewickelt werden.

logo

Fondsgesellschaften fordern Ausschüttungen zurück

Anleger fehlgeschlagener Kapitalanlagen, wie Schiffsfonds oder Immobilienfonds, erleben es momentan in großem Umfang: Die Fondsgesellschaft meldet Insolvenz an, das investierte Geld ist verloren und dann fordert der Insolvenzverwalter auch noch die erhaltenen Ausschüttungen zurück. In einigen Fällen zu Recht, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Februar 2018 feststellte (Az.: II ZR 272/16). Der BGH stellte klar, dass es bei einer Forderung gegen den Kommanditisten ausreicht, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können.

So weit, so bitter. Was Anlegern oft nicht klar ist: Sie haften mit ihrer Einlage. Erhalten sie Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, wird dadurch ihre Hafteinlage gemindert. Das dicke Ende kommt dann oft im Fall einer Insolvenz. § 172 Abs. 4 S. 1 HGB bestimmt, dass im Falle der Rückzahlung der Einlage diese den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber als nicht geleistet gilt. Schädlich ist nicht jede Rückgewähr, sondern nur eine solche, die dazu führt, dass der Kapitalanteil des Kommanditisten unter die Haftsumme absinkt. Dies beurteilt sich nach der Bilanz.

Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter sind allerdings nicht immer gerechtfertigt. So können Ausschüttungen auch dann von Gewinnen gedeckt gewesen sein, wenn die Fondsgesellschaft später Insolvenz angemeldet hat. Zudem muss der Insolvenzverwalter die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse hinreichend darlegen. Denn oft genug ist die Insolvenzmasse auch ausreichend, um die Forderungen der Gläubiger befriedigen zu können. Es kommt also auch immer darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage der Insolvenzverwalter die Ausschüttungen zurückfordert. Eine Überprüfung, ob die Forderungen des Insolvenzverwalters gerechtfertigt sind, kann sich durchaus lohnen.

logo

LogisFonds I GmbH, vormals Garbe Logimac AG, verlangt negatives Auseinandersetzungsguthaben

Die Gesellschaft wurde mit Wirkung zum 31. Januar 2017 aufgelöst. Angeblich wurde ein negativer Abfindungswert ermittelt, weshalb die Anleger nunmehr aufgefordert werden, den Negativsaldo einzuzahlen.

Ein neuer Schock für die Anleger:Die stark verlustreiche Beteiligungsesellschaft, ehemals Garbe Logimac AG, ein Logistikfonds, möchte nun die verbliebenen Anleger zur Kasse bitten für die hohen Rechtsverfolgungskosten, die durch klagende Anlager produziert worden waren. Die Kosten bilden nahezu den Negativsaldo. Das zwingt diejenigen, die noch nicht rechtlich vorgegangen sind, ebenfalls in einen Rechtstreit, der sehr aussichtsreich ist.

logo

 

Vorsicht vor Spam-Mails!

Immer wieder versuchen Betrüger via E-Mail neue Geschäftsfelder aufzutun: Hier ein besonders durchschaubares Exemplar:

Spam-Mail

 

P&R Container Investments, was ist zu tun?

Das Modell war einfach: Anleger kauften Schiffscontainer, die dann vermietet wurden. Die Anleger erhielten die entsprechenden Mietzahlungen. Dafür verpflichtete P&R sich in dem Vertrag, am Ende der Vertragslaufzeit die Container zum Zeitwert zurückzukaufen. Das Modell wurde von vielen Finanzberatern als Sachanlage empfohlen. Es können ncihts schief gehen, Container brauche man immer.
Am 15. März 2018 haben drei Leasing- und Vertriebsfirmen der Container-Investmentfirma P&R aus Grünwald bei München nun für die breite Öffentlichkeit überraschend Insolvenz beantragt. 51.000 Kunden, die solche Direktinvestments in Container getätigt hatten, bangen nun um ihr Geld. Die Laufzeit der Geldanlagen beträgt in der Regel zwischen drei und fünf Jahren. Fällt P&R aufgrund der Insolvenz nun aus, hat der Anleger keinen sogenannten Anspruchsgegner mehr.

In den Newsletters diverser Anwaltskanzleien liest man, man solle sich sofort mit dem Anwalt in Verbindung setzen, das ist aber gegenwärtig kein wohlmeinender Rat für den Anleger.

Betroffen von der Insolvenz sind rund 51.000 Kapitalanleger, die in eine der drei folgenden Container-Leasing- und Vertriebsfirmen der Investmentgesellschaft P&R investiert haben:

  • P & R Container Leasing GmbH (Az.: 1542 IN 727/18), vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke
  • P & R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Az.: 1542 IN 726/18), vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé
  • P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Az.: 1542 IN 728/18), vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé

Für diese drei Unternehmen der P&R-Gruppe wurde jeweils ein Insolvenzantrag gestellt. Damit beginnt nun das sogenannte „vorläufige Insolvenzverfahren“. Hierbei wird zunächst geprüft, welcher finanzielle Spielraum besteht, unter anderem um die Verfahrenskosten zu bezahlen. Weitere Gesellschaften der P&R-Gruppe sind derzeit nicht betroffen.

Bei einem Insolvenzverfahren können nicht nur die Mietzahlungen ausfallen es kann möglicherweise auch zu Folgekosten für die Unterhaltung der Schiffscontainer kommen. Denn: Letztlich ist der Anleger ja Eigentümer des Containers. In der Praxis kann das aber schwierig werden, da die Container weltweit verteilt sind.

Was können betroffene Anleger jetzt tun?

  • Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht abschätzbar, wie die vorläufigen Insolvenzverfahren ausgehen. Forderungen sollten Sie als Anleger erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anmelden werden. Es besteht derzeit also noch kein Handlungsbedarf.
  • Im Falle eines Insolvenzverfahrens werden alle bekannten Gläubiger vom Insolvenzverwalter angeschrieben und zur Forderungsanmeldung aufgefordert. Hierfür müssen Sie dann ein Formular, innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist, ausfüllen.
  • Lassen Sie außerdem prüfen, ob Sie beim damaligen Abschluss der Anlage falsch beraten worden sind. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Ihnen die Anlage als ebenso sicher wie ein Sparbuch empfohlen wurde. Ist dies der Fall, können Sie möglicherweise Schadenersatzansprüche gegen den Finanzberater oder -vermittler durchsetzen.
  • So schwer es ist: Bleiben Sie ruhig!! Lassen Sie sich nicht vorschnell auf mögliche Angebote von Containeraufkäufern ein oder treten Sie nicht vorschnell Ansprüche an Forderungsaufkäufer ab.

logo

Schiffsfonds in der Insolvenz

Damit nicht genug, dass Anleger von Schiffsfonds ihr eingelegtes Vermögen nahezu vollständig verloren haben, erhalten sie jetzt in großem Umfang unangenehme Post vom Anwalt. Die in Liquidation oder in Insolvenz befindlichen Gesellschaften fordern gezahlte Ausschüttungen zurück.

Gegen die Forderungen, aktuell beispielsweise von

MS Xenia UG&Co. Reederei KG

MS Anna Sophie GmbH & Co. KG

MS STADT Bremen, Emden und Hamburg T+H Schiffahrts GmbH & Co. KG

können aus gutem Grund Einwendungen geltend gemacht werden.

Lassen Sie die Forderungen daher dringend von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen.

logo

Western Union entschädigt Betrugsopfer

Die Firma Western Union entschädigt Kunden, die als Opfer von Betrugsdelikten Zahlungen via Western Union geleistet haben. Nach Ermittlungen der US Federal Trade Commission, dem Opens external link in new windowDepartment of Justice und des US Postal Service stimmte Western Union zu, Entschädigungszahlungen in Höhe von insgesamt 586 Millionen Dollar zu leisten.

Dies gilt für Delikte, welche im Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 19.01.2017 begangen wurden.

Die Ansprüche können bis zum 31.05.2018 geltend gemacht werden! Somit wurde die Frist um einige Monate verlängert. Bisher galt als Frist der Termin 12.02.2018.

Sollten Sie Hilfe benötigen bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche, dann wenden Sie sich gerne an die Fachkanzlei.

logo

« Ältere Beiträge Neuere Beiträge »

© 2024 Kanzlei Schubert

Theme von Anders NorénHoch ↑