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P&R Container: Insolvenzverwalter Jaffé will Geld zurück

Weiterhin alarmierend für Anleger von P&R-Container: Nachdem die Insolvenz im Frühjahr des Jahres 2018 für viele Anleger überraschend war, kommt jetzt der nächste Schlag: Die Insolvenzverwalter der P&R-Gesellschaften Michael Jaffé und Phillipp Heinke haben sich dazu entschlossen, in der Vergangenheit erfolgte Ausschüttungen an P&R Anleger anzufechten. Sie wollen durch die Anfechtung erreichen, dass bereits vor Jahren geflossene Zahlungen von den Anlegern wieder an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden müssen. Selbst für Anleger, deren Schaden bislang durch die Ausschüttungen begrenzt war, könnten damit ihr Geld erst einmal verloren haben.

Grundsätzlich steht einem Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren ein Anfechtungsrecht zu. Die Insolvenzordnung sieht vor, dass wegen der Gleichbehandlung aller Gläubiger der Insolvenzmasse Geld zurückgezahlt werden muss, das in einem bestimmten Zeitraum vor der Insolvenz unrechtmäßig aus der Firma hinausgeflossen ist. 

So argumentieren die Insolvenzverwalter Jaffé und Heinke. Kein Anleger, so die beiden, sei überhaupt jemals Eigentümer eines Containers geworden. Das wird damit begründet, dass beim Vertragsabschluss die Container, die der Anleger angeblich erworben haben soll, nicht konkret genug bezeichnet worden sind, um rechtlich einen Eigentumsübergang zu begründen. Zahlungen seien deshalb ohne Grundlage an die Anleger geflossen. Ganz sicher sind sich die Insolvenzverwalter freilich in ihrer Rechtsmeinung nicht, weshalb mit einigen Anlegern Musterprozesse angestrengt worden sind.

Es gibt durchaus Argumente, mit denen man sich gegen die Argumentation der Insolvenzverwalter wehren kann. Jedenfalls diejenigen Anleger, die ein Eigentumszertifikat bekommen haben. Aber auch bei denen, die es nicht bekommen haben, gibt es eine gute Verteidigungslinie.

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Eine schöne Adventszeit und frohe Weihnachten!

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Am 22.11. in Hamburg: Seminar „Aktuelles aus dem Zahlungsdiensterecht“

Thema:
Behandelt wird die aktuelle Rechtsprechung zum Zahlungsverkehrsrecht. Rechtsprechungsbeispiele werden im Gesamtzusammenhang mit der je einschlägigen Teilmaterie erläutert sowie in praxisrelevanten Fällen aufbereitet und veranschaulicht. Ferner wird ein Überblick auf bereits in Kraft getretene Gesetzesänderungen gegeben sowie ein Ausblick auf anstehende Reformen im Zahlungsverkehrsrecht.

Mehr dazu finden Sie unter:
https://www.anwaltakademie.de/product/25163

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30.10. ist WELTSPARTAG – Deutsche halten dem Sparbuch die Treue und zahlen dabei drauf

Früher wurde das Sparschwein auf die Bank getragen, es gab ein Geschenk und ein Lob. Heute sind die Zinsen auf Sparbuch und Tagesgeldkonten quasi abgeschafft, wer viel Geld bei der Bank bunkert, dem drohen sogar Negativzinsen. Dennoch werben Sparkassen und Volksbanken unverdrossen für den Weltspartag.

Rund 2,5 Billionen Euro lagern laut Bundesbank in Deutschland unter Kopfkissen, auf Girokonten oder auf dem klassischen Sparbuch. Eine beachtliche Summe, die viel Rendite abwerfen könnte – könnte. In Sachen Geldanlage sind die Deutschen konservativ. Unter Berücksichtigung der Inflation und der Tatsache, dass manche Banken inzwischen sogar Minuszinsen auf Guthaben von Privatkunden erheben, wird dabei Geld vernichtet.

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Verjährungshemmung für Anspruch auf Rückzahlung des Restdarlehens nach Kündigung des Darlehensvertrags

Für die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen gilt: Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Nun hat das OLG Frankfurt/M. (Urt. v. 09.05.2019 – 6 U 170/18 (Vorinstanz: LG Gießen)) entschieden, dass dies auch nach Kündigung des Darlehens gilt.

Leitsatz des Gerichts:

Die Regelung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB über die Hemmung der Verjährung erfasst auch den Anspruch auf Rückzahlung der Restdarlehenssumme nach Kündigung des Darlehensvertrags.

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Unwirksamkeit einer Reservierungsvereinbarung für Immobilienkaufvertrag

Das OLG Düsseldorf hat am 05.10.2018 unter dem Aktenzeichen 7 U 194/17 entscheiden, dass eine Reservierungsvereinbarung für einen Immobilienkauf unwirksam ist, die den Eindruck erweckt, dass der Käufer sich bereits zum Immobilienkauf entschlossen habe.

 

Die Vereinbarung lautete wie folgt:

„Herr/Frau Eheleute T,  im nachfolgenden als Käufer bezeichnet, erklärt hiermit rechtsverbindlich handelnd, das von vorgenannter Immobilienfirma nachgewiesene und nachstehend bezeichnete Objekt, wie angeboten zu kaufen ………Der Kaufpreis beträgt: 615.000 €…..Die E Immobilien + Verwaltungs GmbH wird hiermit beauftragt, die Vorbereitung zur notariellen Vertragsunterzeichnung in die Wege zu leiten…. Die Maklerprovision in Höhe von 3,57 % incl. MwSt. wird vom Käufer bezahlt und ist bei notarieller Beurkundung fällig. …Sollte der notarielle Kaufvertrag, aus Gründen die der Käufer zu vertreten hat (z.B. Baufinanzierung), nicht zustande kommen….,erklärt der Käufer sich ausdrücklich bereit, die entstandenen Kosten zu übernehmen….An die E Immobilien + Verwaltungs GmbH ist vom Käufer eine Reservierungsgebühr i.H.v. 2.000 € zu entrichten, die bei erfolgreich abgeschlossenem notariellem Kaufvertrag auf die Maklerprovision angerechnet wird. Bei nicht zustande kommen des Kaufvertrages bestehen seitens des Käufers keine Rückforderungsansprüche der Reservierungsgebühr. Diese Reservierung wird erst nach Eingang der Reservierungsgebühr wirksam …Die Vertragsparteien halten sich bis zum Ablauf des 31.08.2016 an diese Vereinbarung. (Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt zum Abschluss eines Kaufvertrages kommen, berührt dies nicht die o.g. Provisionsvereinbarung)….“

Der Makler musste die Provision an den Kaufinteressenten zurückzahlen. Die begründete das Oberlandesgericht damit, dass durch das inhaltliche Zusammenspiel von Ankaufsvereinbarung und Reservierungsvereinbarung auf den Kunden unzulässiger wirtschaftlicher und scheinbar rechtlicher bzw. tatsächlich moralischer Druck in erheblichem Ausmaß ausgeübt worden sei. Die Gesamtschau der in vielfacher Hinsicht rechtlich fehlerhaft formulierten Vereinbarungen reicht hier schon aus, um eine Verwirkung annehmen zu können (vgl. BGH NJW-RR 1990, 372; BGH NJW 1981, 280; BGH NJW-RR 1992, 817; Ibold, aaO, Rn. 143; LG Berlin NJW-RR 2001, 706). Dies ergibt sich aus dem Ineinandergreifen von folgenden für den Kunden nachteiligen und unzulässigen Regelungen, die von der Beklagten vorformuliert worden sind:

Die Ankaufsvereinbarung war gem. §§ 125, 311 b Abs. 1 BGB formnichtig. Sie enthält jedoch die Formulierung „rechtsverbindlich handelnd“. Dadurch wird der falsche rechtliche Eindruck erweckt, dass sich die Käufer bereits mit der Unterschrift unter diese Vereinbarung rechtlich bindend zu etwas verpflichtet hätten. Wegen der beigefügten Widerrufsbelehrung und der zeitlichen Begrenzung der Vereinbarung wird zwar – unabhängig von der Erfahrenheit der Kläger in Grundstücksgeschäften – mit der Vereinbarung nicht schon eine in jedem Fall bindende Ankaufsverpflichtung der Kläger bezüglich des Grundstücks formuliert. Die Kunden müssen aber annehmen, dass sie sich mit ihrer Unterschrift bereits jetzt zu nicht unerheblichen Zahlungen und ggf. zum Schadenersatz bei Nichtzustandekommen des Vertrages verpflichtet haben. Damit wird beim Interessenten der irrige Eindruck erweckt, ihm stehe die Entschließungsfreiheit, die ihm der Gesetzgeber bis zum formgerechten Abschluss des Kaufvertrages zubilligt, nicht mehr zu.

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„Alles rund ums Darlehen“

Am 07.10.2019 findet in den Räumen der Rechtsanwaltskammer München ein Seminar statt für Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zum Immobiliendarlehen.

Zeit: 7.10.2019 von 17 bus 19 Uhr

Ort: RAK München, Tal 33, 80331 München

Anwältinnenkonferenz vom 24.10. bis 26.10.2019 in Augsburg

In diesem Herbst, vom 24.10. bis 26.10.2019, findet die jährliche Tagung der DAV-ARGE Anwältinnen, die Anwältinnenkonferenz, in Augsburg statt mit Teilnehmer*innen aus dem gesamten Bundesgebiet. Zu diesem Event mit Networking, Fortbildung und ungezwungenem geselligen Beisammensein in sehr schönen locations sind alle Kolleginnen und Kollegen, unabhängig von einer Mitgliedschaft in der ARGE, herzlich eingeladen. Sehen Sie den Programmflyer und freuen Sie sich auf ein vielfältiges und interessantes Programm.

http://www.augsburger-anwaltverein.de/fileadmin/user_upload/Programmflyer.pdf

Wie geht es mit der Zinspolitik der EZB weiter?

Mario Draghi, Präsident der Europäischen Zentralbank wird noch drei Sitzungen seines Zentralbankrates hinter sich bringen und in drei Pressekonferenzen die Beschlüsse des Gremiums erläutern, bevor er in die Geschichte eingehen wird als derjenige EZB-Präsident, der mit seinen Gefolgsleuten die Euro-Zone gerettet hat. Aber auch als derjenige, in dessen Amtszeit seit dem Jahr 2011 die Inflation nicht zurückgekommen und der Zins verschwunden ist und mit ihm alte Paradigmen der Geldpolitik. Und Draghi könnte, bevor er die Leitung der Zentralbank im November an die bisherige IWF-Chefin Christine Lagarde abgibt, die Geldpolitik der Euro-Zone weiter lockern, sehr zum Unmut der Banken in Deutschland, sehr zur Freude von Kreditnehmern. Schon in der Sitzung des EZB-Rats am Donnerstag in einer Woche könnte eine Entscheidung fallen.

Eine knappe Woche später steht eine weitere wegweisende Zinsentscheidung an. Der Offenmarktausschuss der US-Notenbank Fed dürfte Ende des Monats zum ersten Mal seit zehneinhalb Jahren gegensteuern und die Leitzinsen um mindestens einen viertel Prozentpunkt absenken. Fed-Chef Jerome Powell weckt seit einiger Zeit entsprechende Erwartungen. In der vergangenen Woche hatte Powell vor dem US-Kongress erstmals öffentlich erklärt, die Währungshüter hätten es mit den Leitzinserhöhungen der vergangenen Jahre möglicherweise übertrieben. Am Dienstagabend sagte Powell in einer Rede anlässlich der G7-Finanzministerkonferenz in Paris, die Zentralbank habe die Abwärtsrisiken für die US-Wirtschaft genau im Blick. Man werde „angemessen reagieren, um den Aufschwung zu bewahren“.

Die Ausgangslage der beiden Zentralbanken mag höchst unterschiedlich sein, die jeweiligen Gründe für eine Lockerung der Geldpolitik sind sehr ähnlich: Powell und Draghi sind mit den schwächsten Wachstumsaussichten seit einem Jahrzehnt konfrontiert, mit einer zu niedrigen Inflationsrate und mit einem Handelskonflikt, der die Konjunktur dies- und jenseits des Atlantiks zusätzlich ausbremst.

Ihre geldpolitischen Möglichkeiten aber sind begrenzt, und es ist schwer abzuschätzen, wie effektiv die angedachten Maßnahmen überhaupt noch sind. „Wir müssen weiterhin zusätzliche Strategien und Instrumente abwägen, um unsere Inflations- und Beschäftigungsziele zu erreichen“, sagte Powell in seiner Rede und forderte „neue Ideen“. Im 75. Jahr nach der Konferenz von Bretton Woods, mit der die internationale Zusammenarbeit in Währungs- und Handelsfragen besiegelt wurde, und nach weltweit 700 Zinssenkungen seit der großen Rezession scheint die Kreativität der Notenbanken erschöpft.

Der Leitzins in der Euro-Zone liegt seit dem Frühjahr 2016 bei null Prozent. Geschäftsbanken können sich damit kostenlos Geld bei der EZB leihen, verlangen für Kredite historisch niedrige Zinsen, zahlen im Gegenzug aber auch keine Zinsen mehr auf Spareinlagen. Mit Anleihekäufen über 2,7 Billionen Euro stabilisierte die EZB die Euro-Zone, drückte aber zugleich das allgemeine Zinsniveau noch weiter und nahm die Gefahr von Preisblasen auf den Aktien- und Immobilienmärkten in Kauf.  Darunter leiden die Sparer.

Banken, die auf Geschäftskonten der Notenbank Geld parken, müssen darauf zur Zeit 0,4 Prozent Strafzinsen bezahlen – sie sollen ihre liquiden Mittel nicht bei der EZB einlagern, sondern durch Kredite an Kunden und andere Kreditinstitute in Verkehr bringen. Ihr Ziel, im Durchschnitt der Euro-Zone eine Inflationsrate unterhalb, aber nahe zwei Prozent zu erreichen, verfehlt die EZB trotzdem: Im Juni lag die Teuerungsrate bei nur 1,3 Prozent, mit sinkendem Trend. Und das ohnehin verhaltene Wachstum schwächt sich zusehends ab. Sehr zum Verdruss der Deutschen Kreditwirtschaft denkt das EZB-Präsidium deshalb darüber nach, den Einlagenzins weiter abzusenken. Spätestens im September könnte es soweit sein. „Wenn die EZB ihr Inflationsziel ernst nimmt, hat sie einen Grund, die Geldpolitik zu lockern“, sagt Holger Schmieding, Chefvolkswirt der Privatbank Berenberg. Der Einlagenzins stehe zur Diskussion, weil man ihn relativ einfach weiter absenken kann. „Das geldpolitische Argument ist klar. Ob das dann auch viel bringt, ist eine andere Frage“, sagt er.

Seminar zum Darlehensrecht

Am 28. Juni 2019 findet in Stuttgart eine Fortbildungsveranstaltung zum Darlehensrecht mit Elke Schubert als Dozentin statt.

Seminar 2019

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