6. Oktober 2020 / ES / Kommentare deaktiviert für Neues zum Insolvenzrecht
Die Ausbreitung des Coronavirus hat zu Einschränkungen in vielen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens geführt. Das
Gesetz zur Abmilderung der
Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht ist bis zum 31. Dezember
2020 verlängert, um eben gerade diese Folgen der Pandemie für die
Wirtschaft abzufedern. Die Regelungen gelten grundsätzlich für einen
begrenzten Zeitraum und sollen nach dem Ende der derzeitigen
Ausnahmesituation die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage sichern.
Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) ist da! Er enthält ein Paket von Änderungen und Neuerungen des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts. Zu dem Kernstück des SanInsFoG gehört das in seinem Art. 1 vorgesehene Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRuG-RefE).
6. September 2020 / ES / Kommentare deaktiviert für Bei falscher Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherkreditvertrag erlischt die Forderung der Bank. Dies hat allerdings keinen Einfluss auf den Ablauf der Widerrufsfrist. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.07.2020 entschieden.
Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der
Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag
fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine
Vorfälligkeitsentschädigung.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 28. Juli 2020 , Az.: XI ZR 288/19 entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Darlehensvertrag hatte die Bank nicht ordnungsgemäß über die Höhe der ihr zustehenden Vorfälligkeitsentschädigung informiert. Nach § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB aF kann der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens (lediglich) eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Dieser kann geringer sein als die in § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB aF vorgesehenen Kappungsgrenzen.
Das Widerrufsrecht ist zwar erloschen, die Bank verliert aber den Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung.
6. August 2020 / ES / Kommentare deaktiviert für Neues zum Basiskonto n. ZKG
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts enthaltene Entgeltklausel für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG unwirksam, wenn bei der Bemessung des Entgelts das kontoführende Institut den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt hat.
BGH, Urteil vom 30. Juni 2020 – XI ZR 119/19 – OLG Frankfurt am Main, LG Frankfurt am Main
6. Juli 2020 / ES / Kommentare deaktiviert für Kein Nutzungsersatz bei Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrags („Leonhard“) EuGH, Urt. v. 04.06.2020 – Rs C-301/18 (LG Bonn), ZIP 2020, 1235
Art. 7
Abs. 4 RL 2002/65/EG ist dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der
sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter
geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich
der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser
Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die Erstattung der
zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen
kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.
6. Juni 2020 / ES / Kommentare deaktiviert für Widerrufsrecht für Bahncard bei Online-Kauf (Urteil vom 12.03.2020, C-583/18)
1. Art. 2 Nr. 6 RL 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ Verträge erfasst, die den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigen.
2. Art. 3 Abs. 3 lit. k RL 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, der den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigt, nicht unter den Begriff „Vertrag über die Beförderung von Personen“ fällt und infolgedessen in den Geltungsbereich der Richtlinie einschließlich ihrer Bestimmungen über das Widerrufsrecht fällt.
6. Mai 2020 / ES / Kommentare deaktiviert für Entlastung der Darlehensnehmer aus Anlass der COVID-19-Pandemie
In Reaktion auf die COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber bei Verbraucherdarlehen eine dreimonatige Stundung der Pflichten des Verbrauchers verbunden mit einer entsprechenden Vertragsverlängerung angeordnet, wenn die Leistungserbringung für den Verbraucher unzumutbar geworden ist.
Mit der Regelung verbinden sich für Juristen zahlreiche Auslegungsfragen, in deren Zentrum die wirtschaftlich überaus bedeutende Problematik steht, ob der Darlehensgeber für die gesetzlich verlängerte Belassung der Darlehensvaluta den vertraglich vereinbarten Zins verlangen kann.
6. April 2020 / ES / Kommentare deaktiviert für P&R Container
Nachdem sich die Mehrheit der Gläubiger für den Abschluss der von den Insolvenzverwaltern vorgeschlagenen Vergleichsvereinbarungen ausgesprochen hatten, konnten in den Prüfungsterminen, die Mitte November am Amtsgericht München stattgefundenen haben, über alle Verfahren hinweg rund 80.000 Forderungen der Anleger geprüft und festgestellt werden.
Für die noch offenen Fälle und die bislang noch nicht eingereichten
oder verarbeiteten Vergleichsvereinbarungen wurden die Prüfungstermine
vom Amtsgericht München in den Herbst 2020 vertagt.
27. März 2020 / ES / Kommentare deaktiviert für EuGH eröffnet neue Möglichkeit, Darlehensverträge zu widerrufen
Der EuGH hat mit einer neuen Entscheidung vom 26.03.2020 wieder
eine Tür aufgestoßen, die der Bundesgerichtshof in seiner vergangenen
Rechtsprechung zugemauert hatte: Die Möglichkeit für Darlehensnehmer, sich von
unliebsamen Darlehensverträgen durch Widerruf zu lösen.
Die Entscheidung betraf folgende Widerrufsinformation:
„Widerrufsinformation
Der Darlehnsnehmer kann seine
Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B.
Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des
Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach
§ 492 Abs.2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum
Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“
In der Sache ging es darum, ob die Verweisung auf § 492 Abs.
2 BGB, dem in Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen
Erfordernis genügt, dass im Kreditvertrag das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Widerrufsrechts sowie die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts in
„klarer, prägnanter“ Form angegeben werden müssen.
Der EuGH stellte fest, dass § 492 Abs. 2 BGB selbst auf eine
andere nationale Vorschrift verweise, nämlich auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB,
worin wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verwiesen werde (sog.
Kaskadenverweisung). Damit müsse der Verbraucher, um alle Pflichtangaben
herauszufinden, deren Erteilung für das Anlaufen der Widerrufsfrist maßgeblich
sei, auf nationale Vorschriften zugreifen, die in verschiedenen Gesetzeswerken
enthalten seien. Außerdem sei der Verbraucher gezwungen, gemäß Art. 247 § 9
EGBGB zu bestimmen, ob der Vertrag ein Immobiliardarlehen im Sinne von § 503
BGB betreffe, wobei diese Frage von einem rechtlich nicht vorgebildeten
Durchschnittsverbraucher nicht beantwortet werden könne.
Damit hatte die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen!
Das Urteil betrifft eine Vielzahl von Darlehensverträgen zwischen
2010 und 2016, die damit noch widerruflich sind. Das gilt es schnell zu prüfen!