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Neues zum Insolvenzrecht

Die Ausbreitung des Coronavirus hat zu Einschränkungen in vielen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens geführt. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht ist bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, um eben gerade diese Folgen der Pandemie für die Wirtschaft abzufedern. Die Regelungen gelten grundsätzlich für einen begrenzten Zeitraum und sollen nach dem Ende der derzeitigen Ausnahmesituation die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage sichern.

Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) ist da! Er enthält ein Paket von Änderungen und Neuerungen des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts. Zu dem Kernstück des SanInsFoG gehört das in seinem Art. 1 vorgesehene Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRuG-RefE).

Bei fal­scher Be­rech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung in einem Ver­brau­cher­kre­dit­ver­trag er­lischt die For­de­rung der Bank. Dies hat al­ler­dings kei­nen Ein­fluss auf den Ab­lauf der Wi­der­rufs­frist. Das hat der Bun­des­ge­richts­hof mit Ur­teil vom 28.07.2020 ent­schie­den.

Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.

Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom  28. Juli 2020 , Az.: XI ZR 288/19 entschieden. 

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Darlehensvertrag hatte die Bank nicht ordnungsgemäß über die Höhe der ihr zustehenden Vorfälligkeitsentschädigung informiert. Nach § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB aF kann der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens (lediglich) eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Dieser kann geringer sein als die in § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB aF vorgesehenen Kappungsgrenzen.

Das Widerrufsrecht ist zwar erloschen, die Bank verliert aber den Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung.

Neues zum Basiskonto n. ZKG

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts enthaltene Entgeltklausel für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG unwirksam, wenn bei der Bemessung des Entgelts das kontoführende Institut den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt hat.

BGH, Urteil vom 30. Juni 2020 – XI ZR 119/19 – OLG Frankfurt am Main, LG Frankfurt am Main

Kein Nutzungsersatz bei Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrags („Leonhard“) EuGH, Urt. v. 04.06.2020 – Rs C-301/18 (LG Bonn), ZIP 2020, 1235

Art. 7 Abs. 4 RL 2002/65/EG ist dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.

Widerrufsrecht für Bahncard bei Online-Kauf (Urteil vom 12.03.2020, C-583/18)

1. Art. 2 Nr. 6 RL 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ Verträge erfasst, die den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigen.

2. Art. 3 Abs. 3 lit. k RL 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, der den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigt, nicht unter den Begriff „Vertrag über die Beförderung von Personen“ fällt und infolgedessen in den Geltungsbereich der Richtlinie einschließlich ihrer Bestimmungen über das Widerrufsrecht fällt.

Entlastung der Darlehensnehmer aus Anlass der COVID-19-Pandemie

In Reaktion auf die COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber bei Verbraucherdarlehen eine dreimonatige Stundung der Pflichten des Verbrauchers verbunden mit einer entsprechenden Vertragsverlängerung angeordnet, wenn die Leistungserbringung für den Verbraucher unzumutbar geworden ist.

Mit der Regelung verbinden sich für Juristen zahlreiche Auslegungsfragen, in deren Zentrum die wirtschaftlich überaus bedeutende Problematik steht, ob der Darlehensgeber für die gesetzlich verlängerte Belassung der Darlehensvaluta den vertraglich vereinbarten Zins verlangen kann.

P&R Container

Nachdem sich die Mehrheit der Gläubiger für den Abschluss der von den Insolvenzverwaltern vorgeschlagenen Vergleichsvereinbarungen ausgesprochen hatten, konnten in den Prüfungsterminen, die Mitte November am Amtsgericht München stattgefundenen haben, über alle Verfahren hinweg rund 80.000 Forderungen der Anleger geprüft und festgestellt werden.

Für die noch offenen Fälle und die bislang noch nicht eingereichten oder verarbeiteten Vergleichsvereinbarungen wurden die Prüfungstermine vom Amtsgericht München in den Herbst 2020 vertagt.

EuGH eröffnet neue Möglichkeit, Darlehensverträge zu widerrufen

Der EuGH hat mit einer neuen Entscheidung vom 26.03.2020 wieder eine Tür aufgestoßen, die der Bundesgerichtshof in seiner vergangenen Rechtsprechung zugemauert hatte: Die Möglichkeit für Darlehensnehmer, sich von unliebsamen Darlehensverträgen durch Widerruf zu lösen.

Die Entscheidung betraf folgende Widerrufsinformation:

„Widerrufsinformation

Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“

In der Sache ging es darum, ob die Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB, dem in Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Erfordernis genügt, dass im Kreditvertrag das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts in „klarer, prägnanter“ Form angegeben werden müssen.

Der EuGH stellte fest, dass § 492 Abs. 2 BGB selbst auf eine andere nationale Vorschrift verweise, nämlich auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, worin wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verwiesen werde (sog. Kaskadenverweisung). Damit müsse der Verbraucher, um alle Pflichtangaben herauszufinden, deren Erteilung für das Anlaufen der Widerrufsfrist maßgeblich sei, auf nationale Vorschriften zugreifen, die in verschiedenen Gesetzeswerken enthalten seien. Außerdem sei der Verbraucher gezwungen, gemäß Art. 247 § 9 EGBGB zu bestimmen, ob der Vertrag ein Immobiliardarlehen im Sinne von § 503 BGB betreffe, wobei diese Frage von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsverbraucher nicht beantwortet werden könne.

Damit hatte die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen!

Das Urteil betrifft eine Vielzahl von Darlehensverträgen zwischen 2010 und 2016, die damit noch widerruflich sind. Das gilt es schnell zu prüfen!

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Antrag auf Soforthilfe

Hier finden Sie das Antragsformular nebst weiteren Hinweisen

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Wann finden die Hauptversammlungen der DAX-Konzerne statt?

https://hauptversammlungs-termine.de/dividendenkalender/

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