Gesamtvolumen:
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von
voraussichtlich etwa 10 Milliarden Euro haben. Es liegen uns bislang keine
Informationen vor, ob das Volumen aufgestockt wird, sofern es schnell
ausgeschöpft sein sollte. Wir empfehen Ihnen daher eine zeitnahe
Antragstellung, sobald das Antragsfenster geöffnet wird.
Antragsberechtigung:
Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen
betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen sowie
indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche),
Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des
Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen
Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und
regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen
betroffenen Unternehmen erzielen.
Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren
Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr
als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt
betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des
Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine
Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und
Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe
gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der
Holdinggesellschaft beitragen.
Welche Förderung gibt es?
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen
in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im
November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der
bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt
(Kleinbeihilfenregelung der EU).
Zuschüsse über 1 Mio. Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der
Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist
derzeit in Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche
Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum
wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im
Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober
2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der
durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche
Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
Anrechnung erhaltener Leistungen:
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November
2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie
Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November:
Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze
erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des
Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100
Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden
Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Antragstellung:
Die Anträge können in den nächsten Wochen über die
bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
gestellt werden. Seitens der Politik ist angekündigt, dass Abschlagszahlungen
„so schnell wie möglich erfolgen, möglichst bis Ende November 2020“. Die
elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform
durch die Länder erfolgen.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Mehr dazu unter: http://www.starnberger-unternehmenshilfe.org