Für die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen gilt: Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Nun hat das OLG Frankfurt/M. (Urt. v. 09.05.2019 – 6 U 170/18 (Vorinstanz: LG Gießen)) entschieden, dass dies auch nach Kündigung des Darlehens gilt.

Leitsatz des Gerichts:

Die Regelung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB über die Hemmung der Verjährung erfasst auch den Anspruch auf Rückzahlung der Restdarlehenssumme nach Kündigung des Darlehensvertrags.

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