Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (vom 26. März 2020, Aktenzeichen: C-66/19) und dem Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 27.10.2020, Aktenzeichen: XI ZR 498/19) zu den Verbraucherinformationen zu Kreditverträgen steht fest: Der Darlehensnehmer kann den Autokredit ohne exakt den gesetzlichen Mustern entsprechenden Vertragsinformationen auch Jahre nach ihrem Abschluss noch widerrufen. Lohnend ist der Widerruf oft, wenn Autokauf und Kredit- oder Leasingvertrag aus einer Hand kamen und so wie oft der Autohändler den Vertrag zur Finanzierung des Wagens vermittelt hat.
Wenn solche mit einem Autokauf verbundenen Kredit- oder Leasingverträge widerrufen werden, erhält man sowohl die Anzahlung als auch die Kredit- oder Leasingraten zurück. Nur die – meist nicht sonderlich hohen – Kreditzinsen darf die Bank behalten. Der Kunde muss im Gegenzug das Auto zurückgeben und den objektiven Wertverlust des Wagens ausgleichen. Der Gewinn des Händlers ist aber nicht zu berücksichtigen Die durch Zeitablauf, Skandale oder die Entwicklung neuer Modelle bedingte Wertminderung ist nicht auszugleichen. Auch die bei Kauf zu zahlende Mehrwertsteuer dürfe Verbraucher nicht belasten. Bei Autos mit illegaler Motorsteuerung sind zugunsten des Käufers zusätzliche Abzüge beim Wert des neuen Wagens nötig.