Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 28. Juli 2020 , Az.: XI ZR 288/19 entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Darlehensvertrag hatte die Bank nicht ordnungsgemäß über die Höhe der ihr zustehenden Vorfälligkeitsentschädigung informiert. Nach § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB aF kann der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens (lediglich) eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Dieser kann geringer sein als die in § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB aF vorgesehenen Kappungsgrenzen.
Das Widerrufsrecht ist zwar erloschen, die Bank verliert aber den Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung.