Am 30. April 2018 wurde die Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung (ImmoKWPLV) vom 24. April 2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 529) verkündet. Sie trat damit am 1. Mai 2018 in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellen mit dieser Verordnung Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen auf.
Die Verordnung betrifft die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurden insbesondere die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung in §§ 505a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und § 18a des Kreditwesengesetzes (KWG) mit Wirkung zum 21. März 2016 neu geregelt, wobei die Voraussetzungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung in beiden Rechtsgebieten inhaltsgleich sind. Der Darlehensgeber darf danach einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird (§ 505a Absatz 1 Satz 2 BGB, 2. Halbsatz BGB und § 18a Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz KWG). Bei der Beurteilung maßgeblich ist nicht der Wert der Immobilie, sondern ob der Darlehensnehmer die laufenden Zahlungen aus seinem Einkommen bestreiten kann. Damit ist es schwieriger geworden, einen Immobilienkredit zu bekommen.
Mit der Verordnung sollen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in der Praxis aufgetretene Fragen zur Auslegung der Vorschriften zur Kreditwürdigkeitsprüfung geklärt werden. Sie erhebt allerdings nicht den Anspruch einer umfassenden Regelung der Kreditwürdigkeitsprüfung und ist damit nicht als „Handbuch der Kreditwürdigkeitsprüfung“ zu verstehen.