Gebühren, die für Leistungen der Banken berechnet werden, sind oft rechtlich unzulässig. Das gilt beispielsweise für Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen. Hier ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) unerheblich, ob die Kredite für Verbraucher oder Gewerbetreibende sind. Mit den Urteilen vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 hat der Bundesgerichtshof dieses Jahr auch zu Gunsten von Geschäftskunden, Unternehmern, Gewerbetreibenden und Selbständigen, entschieden, dass ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen unwirksam ist. Darlehensnehmer haben damit einen Anspruch auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren.

Haben Sie als Unternehmer oder Selbständiger, wie z.B. als Handwerker, Apotheker, Arzt, Steuerberater, ein Darlehen für nicht private Zwecke aufgenommen, oder als gewerblich tätige Privatperson beispielsweise eine Solaranlage fremd finanziert, kommt eine Rückforderung von Bearbeitungsgebühren in Frage. Es handelt sich dabei oft um beträchtliche Summen, die Sie mit Hilfe der aktuellen Rechtsprechung zurückfordern können – zudem steht Ihnen eine Verzinsung der geleisteten Zahlungen zu.

Achtung: Verjährung!

Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre. Damit können Bearbeitungsgebühren, die ab dem Jahr 2014 gezahlt wurden, zurückgefordert werden. Die im Jahr 2014 (01.01.bis 31.12.2014) gezahlten Gebühren können nur noch bis zum 31.12.2017 geltend gemacht werden, danach tritt die Verjährung ein!
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