Gegenstand des Kapitalmusterverfahrens vor dem LG Hamburg ist der Verkaufsprospekt „SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich“. Anbieter war das Bankhaus Wölbern & Co. mit Sitz in Hamburg und weitere Prospektverantwortliche.
Feststellungsziele:
Der am 18.09.2006 von der Wölbern Konzept GmbH und dem Bankhaus Wölbern & Co. (AG & Co Kg) i.L. veröffentlichte Prospekt für die SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich, ist in wesentlichen Punkten unrichtig und damit insgesamt unvollständig und irreführend, insbesondere
a) enthält der Prospekt nur einen unzureichenden Hinweis auf die Besteuerung des Verkaufserlöses im Falle eines vorzeitigen Verkaufs der streitgegenständlichen SCI- Anteile; b) enthält der Prospekt keinen notwendigen Hinweis auf die gesellschaftsvertraglich geregelte Rückzahlungsverpflichtung erhaltener Ausschüttungen, die keine echten bilanziellen Gewinne darstellen; c) enthält der Prospekt nur unzureichende Angaben in Bezug auf den Ausschluss der grundsätzlich bestehenden subsidiären, quotalen persönlichen Haftung als Gesellschafter der streitgegenständlichen SCI; d) dass die Angaben zur persönlichen Haftung in der Prognoserechnung im Prospekt auf den Seiten 54-55 unrichtig sind; e) enthält der Prospekt keinen ausreichenden Hinweis auf die direkte, nicht subsidiäre persönliche Haftung als Gesellschafter einer SCI für Steuerschulden; f) enthält der Prospekt keinen ausreichenden Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung des Volumens der persönlichen Haftung bei Insolvenz eines Mitgesellschafters; g) ist die Zusicherung im Prospekt auf Seite 19 falsch, dass die Geschäftsführung der SCI die bestehenden vertraglichen Beziehungen der SCI zu Dritten mit Non-Recourse-Klauseln versehen hat, da weder die Mietverträge noch der abgeschlossene Zinsswapvertrag nebst Rahmenvereinbarung entsprechende „Non-Recourse-Klauseln“ beinhalten; h) enthält der Prospekt nur unzureichende Hinweise auf die nicht bestehende Verpflichtung zum Abschluss von „Non-Recourse-Klauseln“ bei zukünftigen Verträgen; i) enthält der Prospekt keinen Hinweis auf die eigentlichen Kosten des Zinsswapvertrages vom 13. Juli 2006; j) sind die Ausführungen im Prospekt auf den Seiten 16 und 22 zu den Chancen und Risiken einer Zinsänderung falsch; k) enthält der Prospekt keinen Hinweis auf das aus der die Laufzeit des Darlehens überschreitenden Laufzeit des Swaps resultierende Zinsspekulationsrisiko; l) enthält der Prospekt keinen Hinweis auf den aus der im Verhältnis des Darlehens zum Swap längeren Laufzeit des Swapvertrags resultierenden negativen Barwert des Swaps; m) fehlt ein Hinweis auf die gesetzliche Mietanpassungsmöglichkeit gem. Art. L-145-39 des Code de Commerce bereits während der Laufzeit des Mietvertrages; n) ist die Zusicherung auf Seite 43 des Prospektes falsch, dass die zu erzielende Miete laut vertraglicher Vereinbarung niemals unter die anfängliche, vereinbarte Miete fallen könne; o) ist die Zusicherung auf Seite 23 des Prospektes falsch, dass die erwähnte Feri Rating Research GmbH für die Immobilie eine hohe Wertzunahme der Fondsimmobilie prognostiziert hatte; p) sind die Verkaufsprognosen auf Seite 53 des Prospektes fehlerhaft, da dort die im Falle des Verkaufs anfallende Registersteuer nicht mit berücksichtigt wurde. |
Das jeweils beratende Kreditinstitut haftet gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1. genannten Kapitalanlage wegen mangelnder Plausibilitätsprüfung mit bankkritischem Sachverstand und Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist. |
Das jeweils beratende Kreditinstitut hätte die oben unter 1. genannten Fehler des Prospektes im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfungspflicht mit bankkritischem Sachverstand erkennen müssen und sie an den jeweiligen Anleger weitergeben müssen. |
Das jeweils beratende Kreditinstitut hätte ihm vorliegendes Sonderwissen aus dem Prospektprüfungsgutachten der Deloitte & Touche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 16.10.2006 mbH im Zusammenhang mit der Verkaufsprognose der Feri Rating Research GmbH an den jeweiligen Anleger weitergeben müssen. |
Eine falsche Kapitalmarktinformationen kann unabhängig von der Frage der Übergabe des Prospektes der unter Ziffer 1. genannten Anlage und unabhängig von der Frage, ob der Anleger den Prospekt zur Kenntnis genommen hat, im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. KapMuG verwendet worden sein und zugrundeliegende Schadensersatzansprüche können wegen fehlerhafter Anlageberatung in den Anwendungsbereich des KapMuG fallen. |
Ein Unterlassen der Aufklärung über eine fehlerhafte Kapitalmarktinformation kann unabhängig von der Übergabe und Verwendung des Prospektes vorliegen, soweit in den Beitrittserklärungen mitgeteilt wird, dass für die Beteiligung ausschließlich der Inhalt des Prospekts und der vorgenannten Verträge maßgebend ist. |