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Sparkassen kündigen Prämiensparverträge

Eines der letzten Refugien für Sparer innerhalb des Niedrigzinsumfelds schließt sich: Zahlreiche Sparkassen haben Prämiensparverträge gekündigt, die die Kunden in den 1990-er und 2000-er Jahren abgeschlossen hatten, und die aus heutiger Sicht attraktive Zinsen/Prämien bieten. Es geht allein in Bayern um mehr als 100.000 gekündigte Verträge. Weitere Kündigungen sind zu erwarten.

Ggen die Kündigung an sich kann der Bankkunde wenig ausrichten, das hat der BGH bereits entschieden. Einen Hoffnungssschimmer gibt es aber:

Viele dieser Verträge enthalten Klauseln, die rechtswidrig sind. In den letzten Jahren sind die Marktzinssätze erheblich gefallen. Infolgedessen haben die Kreditinstitute die Sparzinsen der Verträge regelmäßig nach unten angepasst, in manchen Fällen auf bis zu 0,01 bzw. 0,001 Prozent. Dabei berufen sie sich auf eine Klausel, welche sie zur Anpassung der Zinsen berechtigen soll. Die einseitige Zinsanpassung kann zur Folge haben, dass Kunden zu wenig Zinsen gutgeschrieben wurden. Sie sollten die Klausel prüfen und nachrechnen lassen und können eventuell mit einer Nachzahlung rechnen.

Um welche Verträge geht es?

Bei den betroffenen Verträgen handelt es sich um Sparverträge oder Riester-Banksparpläne, die beispielsweise unter den Namen

  • „Bonusplan“ (Volks- und Raiffeisenbank)
  • „Prämiensparen flexibel“ (Sparkasse)
  • „VorsorgePlus“ (Sparkasse)
  • „Vorsorgesparen“ (Sparkasse)
  • „Vermögensplan“ (Sparkasse)
  • „VRZukunft“ (Volks- und Raiffeisenbank)
  • „Vorsorgeplan“ (Sparkasse)
  • „Scala“ (Sparkasse)

vertrieben wurden. Rechtswidrige Zins-Klauseln können Sie aber auch in einem einfachen Sparbuch mit Aufkleber und extra Zinsvereinbarung finden.

Betroffen sind zudem überwiegend langfristige Sparverträge mit variablen Zinssatz, die in den 1990er- und 2000er-Jahren abgeschlossen wurden.

PIM Gold GmbH war wahrscheinlich Schneeballsystem

Das Unternehmen hat inzwischen Insolvenz angemeldet. Im September wurde bekannt, dass sogar die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf einen groß angelegten Betrug bei PIM Gold Durchsuchungen vorgenommen hat. Es besteht der Verdacht, dass das ganze System ein Schneeballsystem gewesen ist und bei weitem nicht so viel Gold vorhanden war, wie tatsächlich versprochen worden ist.

Wenn es sich um ein Schneeballsystem gehandelt hat, dann kann der Insolvenzverwalter bereits in der Vergangenheit geflossene Zahlungen anfechten. Die Folge wäre, dass Geld, das die Anleger schon erhalten haben, von diesen wieder zurückgezahlt werden müsste.

Ausblick

Presseinformation des Landratsamtes Starnberg von 8. März 2021 und die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 05. März 2021:  

„Am 8. März tritt die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. In der neuen Verordnung sind viele Maßnahmen und Regelungen inzidenzabhängig, so dass man ab jetzt die 7-Tage-Inzidenz genau im Auge behalten muss. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestimmt durch Bekanntmachung noch heute für alle Landkreise und kreisfreien Städte die für sie ab dem 8. März zunächst maßgebliche Inzidenzeinstufung. Nachdem die 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis Starnberg in der letzten Zeit konstant unter 50 lag, und heute bei 44,6 liegt, wird der Landkreis bei den wenigen Landkreisen, die derzeit unter der 50-Inzidenz liegen, dabei sein. Damit können beispielsweise Geschäfte öffnen, ist kontaktfreier Sport im Freien auch in Gruppen erlaubt und auch Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten dürfen öffnen. Alle Einzelheiten sind der Verordnung zu entnehmen: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-171/ und https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/

Widerruf von KFZ-Darlehen auch jetzt noch möglich

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichts­hofs (vom 26. März 2020, Aktenzeichen: C-66/19) und dem Urteil des Bundes­gerichts­hofs (vom 27.10.2020, Aktenzeichen: XI ZR 498/19) zu den Verbraucher­informationen zu Kredit­verträgen steht fest: Der Darlehensnehmer kann den Auto­kredit ohne exakt den gesetzlichen Mustern entsprechenden Vertrags­informationen auch Jahre nach ihrem Abschluss noch widerrufen. Lohnend ist der Widerruf oft, wenn Auto­kauf und Kredit- oder Leasing­vertrag aus einer Hand kamen und so wie oft der Auto­händler den Vertrag zur Finanzierung des Wagens vermittelt hat.

Wenn solche mit einem Auto­kauf verbundenen Kredit- oder Leasing­verträge widerrufen werden, erhält man sowohl die Anzahlung als auch die Kredit- oder Leasingraten zurück. Nur die – meist nicht sonderlich hohen – Kreditzinsen darf die Bank behalten. Der Kunde muss im Gegenzug das Auto zurückgeben und den objektiven Wert­verlust des Wagens ausgleichen. Der Gewinn des Händ­lers ist aber nicht zu berück­sichtigen Die durch Zeit­ablauf, Skandale oder die Entwick­lung neuer Modelle bedingte Wert­minderung ist nicht auszugleichen. Auch die bei Kauf zu zahlende Mehr­wert­steuer dürfe Verbraucher nicht belasten. Bei Autos mit illegaler Motorsteuerung sind zugunsten des Käufers zusätzliche Abzüge beim Wert des neuen Wagens nötig.

Ab Dezember 2020 tritt das neue Wohnungseigentumsrecht WEG in Kraft

Der Gesetz­geber sieht einen Sanierungs­stau in Wohnungs­eigentums­anlagen. Er hat das Wohnungs­eigentums­gesetz (WEG) daher stark verändert. Die neuen Regeln gelten ab Dezember 2020. Umbauten sollen leichter beschlossen werden können. Baumaß­nahmen wie etwa die Einrichtung einer Lade­station für Elektro­autos am Haus oder Umbauten zum Einbruch­schutz sind zukünftig von einzelnen Eigentümern gegen den Willen der Mehr­heit durch­setz­bar.

Bisher waren Änderungen am Gemeinschaftseigentum nur mit Zweidrittelmehrheit möglich, die oft nicht erreicht wurde. Jetzt reicht die einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlung.

Geändert haben sich auch die Regeln zur ­Beschluss­fähig­keit einer Eigentümerver­samm­lung. Künftig ist jede Versamm­lung beschluss­fähig – unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen. Das heißt: Sind von zehn Eigentümern nur drei anwesend, reichen zwei Stimmen, um eine Baumaß­nahme zu beschließen.

Für weitere Änderungen lassen Sie sich gerne beraten.~

Antrag auf Hilfe für Selbstständige

Ab sofort können die Hilfeanträge gestellt werden.

Über folgenden Link www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ist die Antragsstellung möglich.

Wie auch schon bei der Novemberhilfe wird im Antragsverfahren unterschieden zwischen der „Dezemberhilfe – Beantragung durch prüfenden Dritten“ und der „Dezemberhilfe-Direktantrag (für Solo-Selbständige bis 5000 Euro)“

Die Bearbeitung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern.

Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung

Den ausführlichen Bericht aus der Kabinettssitzung finden Sie hier: http:// Bericht aus der Kabinettssitzung vom 26. November 2020:

1. Corona-Pandemie / Verlängern der aktuell geltenden Maßnahmen bis 20. Dezember / Vertiefen durch zusätzliche Maßnahmen und Einschränkungen / Hotspot-Strategie bei 7-Tage-Inzidenzen über 200, über 300 und unter 50 / Helfen durch umfangreiche Wirtschaftshilfen

2. Bayern gibt grünes Licht für Lockdown-Wirtschaftshilfe / Antragstellung ab jetzt möglich / Bayerische Oktoberhilfe für Regionen mit früherem Lockdown präzisiert

3. Staatshaushalt 2021 ist starkes finanzielles Fundament für wirtschaftliche, technologische und soziale Impulse / Schwerpunkte bei Investitionen, Bildung, Technologie und Forschung

Info Abschlagszahlung „Novemberhilfe“ und Änderung der 8. Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung

Ab Ende November sollen Abschlagszahlungen an Antragsberechtigte, d.h. direkt oder indirekt von den temporären Schließungen Betroffene, erfolgen. Das Verfahren der Abschlagszahlung steht nun fest und umfasst folgende Punkte:

  • Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 €; andere Unternehmen bis zu 10.000 €
  • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt elektronisch über die Plattform: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
  • Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.)
  • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen sollen ab Ende November 2020 erfolgen
  • Die Antragsstellung soll einfach und unbürokratisch sein. Um Missbrauch vorzubeugen, werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen
  • Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann

Änderung der 8. BayIfSMV – Schließung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 12. November 2020 einem Eilantrag zum Teil stattgegeben und die Regelung in der 8. BayIfSMV, die den Betrieb von Fitnessstudios vollständig untersagt, unter Verweis auf das Gleichheitsprinzip außer Vollzug gesetzt. Die Staatsregierung hat daraufhin durch eine sofortige Verordnungsänderung die vom BayVGH geforderte Gleichbehandlung von Fitnessstudios und sonstigen Sportstätten dadurch hergestellt, dass mit Wirkung zum Freitag, 13. November, in Bayern sämtliche Indoor-Sportstätten geschlossen werden.

D.h. der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt. Ausnahme ist der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten unter freiem Himmel zum Zweck der Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands. Die Regelungen für Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader und des Schulbetriebs bleiben davon unberührt.

Rahmenbedingungen für die „Außerordentliche Wirtschaftshilfe November“

Gesamtvolumen:

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich etwa 10 Milliarden Euro haben. Es liegen uns bislang keine Informationen vor, ob das Volumen aufgestockt wird, sofern es schnell ausgeschöpft sein sollte. Wir empfehen Ihnen daher eine zeitnahe Antragstellung, sobald das Antragsfenster geöffnet wird.

Antragsberechtigung:

Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen sowie indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:

Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Welche Förderung gibt es?

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Zuschüsse über 1 Mio. Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

Anrechnung erhaltener Leistungen:

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November:

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Antragstellung:

Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) gestellt werden. Seitens der Politik ist angekündigt, dass Abschlagszahlungen „so schnell wie möglich erfolgen, möglichst bis Ende November 2020“. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Mehr dazu unter: http://www.starnberger-unternehmenshilfe.org

Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 9. März 1993 – XI ZR 179/92, WM 1993, 683).

Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.V.m. § 312b Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB setzt gemäß § 312 Abs. 1 BGB einen Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3 BGB) voraus, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Erforderlich ist, dass der Unternehmer aufgrund eines Verbrauchervertrages die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat. Diese Voraussetzungen eines Widerrufsrechts erfüllen Bürgschaften nicht.

BGH, Urteil vom 22. September 2020 – XI ZR 219/19 – OLG Hamburg, LG Hamburg

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