In Zeiten des Niedrigzinses, die nun schon für Banken zu lange anhalten, verdient nicht nur der Sparer nichts, sondern auch Banken nicht bei der Kreditvergabe. Plan B ist nun verstärkt, den Bankkunden Gebühren abzuverlangen. Mit einem solchen Fall hatte sich erneut der Bundesgerichtshof zu befassen.

In ihren Formularverträgen mit Verbrauchern zu einem sog. Individual-Kredit hatte die Targobank aus Düsseldorf die Erhebung eines einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags vorgesehen und verlangt. Nachdem ihr dies vom Land- und Oberlandesgericht Düsseldorf untersagt worden war, hat die Bank nunmehr die Revision im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof XI ZR 231/16 zurückgenommen.

Das Landgericht Düsseldorf hat die beklagte Targobank mit Urteil vom 8. Juli 2015 (12 O 341/14, juris) auf Antrag eines Verbrauchervereins, verurteilt, es zu unterlassen, in ihren Formularverträgen mit Verbrauchern zu einem sog. Individual-Kredit die Erhebung eines einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags vorzusehen und zu verlangen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28. April 2016 (6 U 152/15, juris) die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Nach Zurücknahme der von der Beklagten eingelegten Revision ist das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf rechtskräftig.

Revisionsverfahren BGH XI ZR 231/16

Vorinstanzen:

Landgericht Düsseldorf – Urteil vom 8. Juli 2015 – 12 O 341/14

Oberlandesgericht Düsseldorf – Urteil vom 28. April 2016 – 6 U 152/15