Wenn man ein Darlehensvertrag vorzeitig kündigt, dann verlangt die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung, die oftmals in die Tausende geht. Lange ungeklärt war die Frage, ob man diese umgehen kann, wenn man eine Kündigung der Bank provoziert. Sprich: Man bedient das Darlehen nicht mehr, so dass die Bank die Kündigung ausspricht. Die angerufenen Gerichte waren sich darüber uneins, ob die Bank dann nur noch Verzugszinsen für das Restdarlehen verlangen kann, oder eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen kann. Letztere ist wesentlich höher.

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr entschieden. Mit Urteil vom 19.1.2016 (Entscheidung vom 19.01.2016 – XI ZR 103/15) hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung enthält für notleidend gewordene Kredite, die von der Bank vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus.

Dafür wurde der XI. Senat von der Fachliteratur arg kritisiert mit dem Gegenargument, damit stünde der vertragstreue Darlehensnehmer schlechter als der vertragsbrüchige, der sein Darlehen nicht mehr bedient, um die Kündigung zu provozieren. Dem stehen jedoch die Folgen des Vertragsbruchs, die sofortige Zwangsvollstreckung und der Schufa-Eintrag, entgegen. Deshalb ist die Vorgehensweise nicht wirklich zu empfehlen.