Ab Ende November sollen Abschlagszahlungen an Antragsberechtigte, d.h. direkt oder indirekt von den temporären Schließungen Betroffene, erfolgen. Das Verfahren der Abschlagszahlung steht nun fest und umfasst folgende Punkte:

  • Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 €; andere Unternehmen bis zu 10.000 €
  • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt elektronisch über die Plattform: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
  • Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.)
  • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen sollen ab Ende November 2020 erfolgen
  • Die Antragsstellung soll einfach und unbürokratisch sein. Um Missbrauch vorzubeugen, werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen
  • Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann

Änderung der 8. BayIfSMV – Schließung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 12. November 2020 einem Eilantrag zum Teil stattgegeben und die Regelung in der 8. BayIfSMV, die den Betrieb von Fitnessstudios vollständig untersagt, unter Verweis auf das Gleichheitsprinzip außer Vollzug gesetzt. Die Staatsregierung hat daraufhin durch eine sofortige Verordnungsänderung die vom BayVGH geforderte Gleichbehandlung von Fitnessstudios und sonstigen Sportstätten dadurch hergestellt, dass mit Wirkung zum Freitag, 13. November, in Bayern sämtliche Indoor-Sportstätten geschlossen werden.

D.h. der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt. Ausnahme ist der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten unter freiem Himmel zum Zweck der Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands. Die Regelungen für Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader und des Schulbetriebs bleiben davon unberührt.