In Reaktion auf die COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber bei Verbraucherdarlehen eine dreimonatige Stundung der Pflichten des Verbrauchers verbunden mit einer entsprechenden Vertragsverlängerung angeordnet, wenn die Leistungserbringung für den Verbraucher unzumutbar geworden ist.

Mit der Regelung verbinden sich für Juristen zahlreiche Auslegungsfragen, in deren Zentrum die wirtschaftlich überaus bedeutende Problematik steht, ob der Darlehensgeber für die gesetzlich verlängerte Belassung der Darlehensvaluta den vertraglich vereinbarten Zins verlangen kann.